Justizze.

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Justizze. Art. 72 BZP

Bundesgericht

Strafbeschwerde gegenstandslos nach kantonaler Revision: Verfahren abgeschrieben, unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Datum
07.09.2026
Geschäftsnummer
6B_325/2024
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung

Tragende Normen

Art. 71 BGG Art. 72 BZP

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich wegen schwerer Körperverletzung und sexueller Handlungen mit Kindern sowie angeordneter Landesverweisung und Tätigkeitsverbot. Während das Bundesgerichtsverfahren sistiert war, hiess das Obergericht ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gut, hob Teile des Urteils auf und wies die Sache zur neuen Behandlung zurück. Der Beschwerdeführer hatte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.

Das Bundesgericht schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab, da das angefochtene Urteil durch den kantonalen Revisionsbeschluss vom 16. Juni 2026 aufgehoben worden war und somit das Anfechtungsobjekt nachträglich wegfiel.

Hinsichtlich der Kosten entschied das Gericht aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP. Da die Rechtslage nicht eindeutig war und sich ohne vertiefte Prüfung nicht feststellen liess, ob die Beschwerde eher gutzuheissen oder abzuweisen gewesen wäre, wurden keine weiteren Überlegungen zum mutmasslichen Ausgang angestellt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde hingegen gutgeheissen. Der Beschwerdeführer galt als bedürftig, und die Beschwerde erschien nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb er Grund hatte, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dies stützte sich auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG. Es wurden keine Kosten erhoben, und der Vertreter des Beschwerdeführers erhielt eine Entschädigung von CHF 3'000 aus der Bundesgerichtskasse.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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