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Justizze. Art. 57 ZPO

Bundesgericht

Psychotherapeutin beansprucht Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung: Vertragsverhältnis mit Psychiatern als delegierte Psychotherapeutin ist kein Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR)

Datum
27.08.2020
Geschäftsnummer
4A_84/2020
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 57 ZPO Art. 311 ZPO

Zusammenfassung

Eine Psychotherapeutin klagte gegen einen Psychiater auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, Ferienlohn und Auszahlung von Guthabenbeträgen. Sie berief sich auf ein Arbeitsverhältnis, das durch mehrere Vereinbarungen vom Juli 2016 begründet worden sei. Der Psychiater bestritt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und erhob Widerklage. Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage ab, weil kein Arbeitsvertrag vorliege, und trat auf die Widerklage nicht ein. Das Obergericht Zürich bestätigte dieses Urteil. Die Psychotherapeutin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Gutheissung ihrer Klage oder zumindest eine Zurückweisung zur Neubeurteilung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Streitwert von Fr. 22'200.-- die allgemeine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht erreichte, jedoch die tiefere Streitwertgrenze für arbeitsrechtliche Fälle nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt war, weil das Vorliegen eines Arbeitsvertrags strittig und nicht fadenscheinig war. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch ihre Rügen unzureichend begründet: Sie ging über die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen hinaus, ohne eine sachdienliche Sachverhaltsrüge nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu erheben, und setzte sich nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Weisungsgebundenheit, zum wirtschaftlichen Risiko und zur Selbstständigkeit auseinander. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitsverpflichtung hatte, nach Belieben erscheinen konnte, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge selbst zahlte, die Patientenakquisition selbst verantwortete und erhebliche Infrastrukturkosten trug – Merkmale, die gegen ein Arbeitsverhältnis sprachen. Die Behauptung, das Vertragsverhältnis sei ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR, wurde daher zurückgewiesen. Auch die neu vor dem Bundesgericht vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) nach Art. 57 ZPO verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob arbeitsvertragliche Schutzbestimmungen analog anzuwenden seien, war unzulässig, weil sie erstmals vor dem Bundesgericht erhoben wurde und im kantonalen Verfahren nicht ausgeführt worden war; damit war der Instanzenzug nicht ausgeschöpft, wie es Art. 75 Abs. 1 BGG und Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG verlangen. Die Beschwerdeführerin ist kosten- und entschädigungspflichtig nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung klärt, dass die bloße Bezeichnung einer Vereinbarung als „Arbeitsvertrag“ nicht ausschlaggebend ist, sondern die tatsächliche Vertragsausgestaltung und die konkrete Leistungsorganisation maßgeblich sind – insbesondere bei delegierter Psychotherapie, wo die wirtschaftliche Eigenverantwortung und Selbstständigkeit der Therapeutin im Vordergrund stehen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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