Gesetzesartikel
Art. 89 OR – Quittung und Rückgabe des Schuldscheines
1 Entscheid, in dem Art. 89 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.