Betriebsleiter kündigt wegen eigenmächtigen Ferienbezugs: Kündigung nicht missbräuchlich, Überstundenanspruch mangels konkreter Angaben geschätzt (Art. 336 OR)
- Datum
- 07.09.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_280/2017
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 42 OR Art. 329c OR Art. 336 OR Art. 2 ZGB Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Ein als Betriebsleiter tätiger Arbeitnehmer klagt gegen seine Arbeitgeberin auf Zahlung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie auf Abgeltung geleisteter Überstunden. Er macht geltend, die ordentliche Kündigung sei aufgrund der Art und Weise der Entlassung und eines angeblichen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Zudem verlangt er eine Schätzung seiner Überstunden gestützt auf Produktionsberichte, da er keine Zeiterfassung geführt habe. Die Vorinstanzen weisen die Klage ab, da der Ferienbezug ohne ausdrückliche Bewilligung erfolgt sei und konkrete Angaben zu den Arbeitszeiten fehlten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hat die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt, indem er pauschale Behauptungen ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aufstellte. Hinsichtlich der missbräuchlichen Kündigung stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer als Betriebsleiter eigenmächtig Ferien bezogen hatte, ohne vorgängig eine mündliche oder schriftliche Genehmigung einzuholen, was dem betrieblichen Usus widersprach. Dies rechtfertigte die Kündigung gemäss Art. 336 OR, da kein vorgeschobener Grund vorlag. Auch die sofortige Freistellung und das Hausverbot waren angesichts des Vertrauensverlustes und der verantwortungsvollen Position nicht als krass vertragswidrig zu qualifizieren. Ein Vorwurf des Rechtsmissbrauchs scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Tatsachen dafür vorbrachte.
Bezüglich des Überstundenanspruchs bestätigt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz zu Recht keine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren keine konkreten Angaben zu seinen Arbeitszeiten gemacht, sondern lediglich allgemeine Verweise auf Reparaturen und Störungen geliefert. Da er diese detaillierten Angaben erst im Berufungsverfahren vorbrachte, wies die Vorinstanz sie zurecht als unzulässige Noven nach Art. 317 ZPO zurück. Ohne hinreichende Grundlagen war eine Abschätzung des Umfangs der Überstunden nicht möglich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos erschien.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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