Werkvertrag über Wohnmobil: Wandelung zulässig trotz Nachbesserungsmöglichkeit wegen versteckter Mängel und absichtlicher Täuschung durch Unternehmer (Art. 368 Abs. 1 OR)
- Datum
- 12.09.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_232/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 368 OR
Zusammenfassung
Eine AG hatte mit zwei Privatpersonen einen Werkvertrag über die Herstellung eines Wohnmobils geschlossen. Die Auftraggeber stellten fest, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel aufwies – darunter eine deutlich zu dünne Isolierung, eine undichte Stelle im Dachbereich der Küche sowie Probleme beim Entladen der Batterie – und beantragten vor dem Bezirksgericht Zofingen die Wandelung des Vertrags. Das Bezirksgericht verpflichtete die AG zur Rückzahlung von über 315'000 Franken Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die AG legte Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Dagegen erhob die AG beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich nicht auf eine substantiierte Kritik am angefochtenen Urteil, sondern wiederholt einfach ihre eigenen, vom kantonalen Gericht bereits geprüften und verworfenen Standpunkte, ohne auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Sie erhebt keine wirksame Sachverhaltsrüge nach Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG, da sie nicht klar und substanziiert darlegt, warum die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind; vielmehr stellt sie abweichende Behauptungen auf, ohne präzise Aktenhinweise oder Beweismittel vorzulegen. Auch ihre Rügen einer Gehörsverletzung scheitern, weil die Vorinstanz sich sachgerecht mit ihren Einwänden auseinandergesetzt hat – etwa zur Annahme durch konkludentes Verhalten oder zur Überbreite des Fahrzeugs – oder weil die betreffenden Fragen für die Entscheidung nicht entscheidungsrelevant waren. Zur Sache selbst bestätigt das Bundesgericht die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Wandelung nach Art. 368 Abs. 1 OR zulässig ist: Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf die Feststellung schwerwiegender, versteckter Mängel – insbesondere die nur 30 mm dicke Isolierung statt der vertraglich vereinbarten Dicke gemäss Prospekt – und auf die absichtliche Täuschung durch die Beschwerdeführerin, die bewusst von der vertraglichen Vereinbarung abwich. Auch die Interessenabwägung zur Zumutbarkeit der Annahme nach Art. 368 Abs. 1 OR ist nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin – Nichtbehebung der Mängel trotz mehrfacher Aufforderung und bewusste Täuschung – zu Recht den Schluss zog, die Weiternutzung sei den Auftraggebern nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- und hat den Beschwerdegegnern eine Entschädigung von Fr. 7'500.-- zu leisten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Hürde für Beschwerdebegründungen im Zivilverfahren unterstreicht und klarmacht, dass das Bundesgericht bei der Prüfung der Wandelung nicht schematisch auf die Möglichkeit einer Nachbesserung abstellt, sondern eine umfassende Interessenabwägung nach Recht und Billigkeit vornimmt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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