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Justizze. Art. 121 BGG

Bundesgericht

Gesuchsteller beantragt Revision eines Bundesgerichtsurteils zur Baubewilligung: Kein Revisionsgrund nach Art. 121 BGG gegeben, Gesuch abgewiesen

Datum
14.10.2016
Geschäftsnummer
1F_34/2016
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 121 BGG Art. 127 BGG

Zusammenfassung

Ein Gesuchsteller wandte sich mit einem Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil des Bundesgerichts (1C_254/2016), mit dem dessen Beschwerde gegen ein nachträgliches Baugesuch und den Rückbau eines Holzschopfs sowie eines Baucontainers abgewiesen worden war. Er machte geltend, ein Antrag auf provisorische Bewilligung sei unbeurteilt geblieben und erhebliche Tatsachen seien aus Versehen unberücksichtigt geblieben. Die Streitfrage betraf die Zulässigkeit der Revision eines Bundesgerichtsurteils.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, weil keiner der gesetzlichen Revisionsgründe nach Art. 121 BGG vorlag. Der Gesuchsteller hatte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau aufzuheben und provisorische Bewilligung gemäss § 15a des kantonalen Baugesetzes zu erteilen; dieses Begehren war jedoch nicht unbeurteilt geblieben, sondern ausdrücklich abgelehnt worden, weil eine bundesrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich, aber mangels Standortgebundenheit der Bauten nicht erteilbar war (Art. 121 lit. c BGG). Ferner legte der Gesuchsteller nicht konkret dar, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt geblieben sein sollten; ledigliche Kritik an der rechtlichen Würdigung stellt keinen Revisionsgrund dar, sodass auf das Vorbringen nicht eingetreten wurde (Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Revisionsgesuch war daher insgesamt unzulässig und wurde abgewiesen. Es wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG), und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1–3 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Revisionsvoraussetzungen beim Bundesgericht: Ein bloßer Dissens mit der rechtlichen Beurteilung reicht nicht aus; vielmehr muss ein konkreter, gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund – wie unbeurteilter Antrag oder aus Versehen unberücksichtigte Tatsache – substantiiert vorgetragen werden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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