Gesetzesartikel
Art. 127 BGG – Schriftenwechsel
2 Entscheide, in denen Art. 127 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Vereinbarung zur Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit als selbständig: Nachträgliches Beweismittel reicht nicht, um die steuerrechtliche Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit zu widerlegen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Gesuchsteller beantragt Revision eines Bundesgerichtsurteils zur Baubewilligung: Kein Revisionsgrund nach Art. 121 BGG gegeben, Gesuch abgewiesen
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.