Steuerpflichtige beantragt Erlass einer Gerichtsgebühr von Fr. 260.--: Kein Anfechtungsobjekt für Verfassungsbeschwerde und fehlende verfassungsrechtliche Begründung führen zum Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 24.10.2018
- Geschäftsnummer
- 2D_40/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Steuerpflichtige wandte sich an das Bundesgericht gegen eine vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 260.--. Sie war mit der Kostenauflage nicht einverstanden und beantragte deren Erlass. Streitig war, ob die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu qualifizieren ist und ob sie zulässig ist. Das Bundesgericht prüfte beide Möglichkeiten.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil die Sachurteilsvoraussetzungen in beiden möglichen Rechtsformen nicht erfüllt waren. Wäre die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verstehen, hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG konkret darlegen müssen, inwiefern der Vorinstanzentscheid ihre verfassungsmässigen Individualrechte verletzt – dies unterblieb vollständig: die alles entscheidende Verfassungsfrage sprach sie nicht ansatzweise an. Wäre die Eingabe hingegen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu qualifizieren, fehlte es bereits an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, denn das Verwaltungsgericht hatte lediglich die Gerichtskosten festgelegt, nicht aber über deren Erlass befunden; ein solches Erlassgesuch war von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht gestellt worden. Die offensichtliche Unzulässigkeit der Eingabe ermöglichte nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG die Entscheidung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Erlassgesuch stellen könne, jedoch kein Rechtsanspruch auf Erlass rechtskräftiger Gerichtsgebühren besteht – weder kantonal noch aus eidgenössischem Verfassungsrecht. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Kosten erhoben, da gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Kostenauferlegung abgesehen wurde. Dem Kanton Zürich steht gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine Entschädigung zu. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarstellt, dass ein rein formaler Einwand gegen eine Kostenfestsetzung ohne vorheriges Erlassgesuch bei der Vorinstanz kein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Verfassungsbeschwerde bildet und dass die verfassungsrechtliche Rüge stets konkret und substantiiert sein muss, um die Zulässigkeit einer Beschwerde zu gewährleisten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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