Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsabzug von Fr. 400'000.-- für ausserehelichen Sohn verweigert: fehlender Nachweis der effektiven Zahlung im Jahr 2010 und keine willkürliche Beweiswürdigung durch Vorinstanz (Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 12.02.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_945/2015
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 33 DBG Art. 146 DBG Art. 9 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
A.A.________ und B.A.________ erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichtshofs des Kantons Freiburg vom 26. August 2015, mit dem dieser den Abzug eines Betrags von Fr. 400'000.-- für Unterhaltsleistungen an ihren ausserehelichen Sohn für die Steuerperiode 2010 verweigert hatte. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des Urteils und die Gewährung des Abzugs sowohl für die Staatssteuer als auch für die direkte Bundessteuer. Die kantonale und eidgenössische Steuerverwaltung sowie der Steuergerichtshof schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Streitig waren insbesondere die Frage, ob der Nachweis der effektiven Zahlung im Jahr 2010 erbracht wurde, ob die Vorinstanz willkürlich bewertet habe, ob das rechtliche Gehör verletzt worden sei und ob die Kostenfestsetzung rechtmäßig sei.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Abzug zu Recht verweigert hat, weil die Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis für die effektive Bezahlung der umstrittenen Fr. 400'000.-- im Jahr 2010 nicht erbracht haben. Für einen Teilbetrag von Fr. 300'000.-- fehlt jeder klare Zahlungsnachweis; lediglich eine anwaltliche Erklärung wurde vorgelegt, aus der nicht hervorgeht, dass die Zahlung im Jahr 2010 erfolgt ist. Für zwei weitere behauptete Teilzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 100'000.-- wurde nachgewiesen, dass sie nicht vom Privatkonto des Beschwerdeführers, sondern von einer von ihm beherrschten Gesellschaft abgebucht wurden; es fehlten konkrete Angaben zur effektiven Verbuchung zu seinen Lasten. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass die Beweiswürdigung des Steuergerichtshofs willkürlich war – weder durch offensichtliche Verkennung der Tragweite von Beweismitteln noch durch unberücksichtigte entscheidwesentliche Beweise noch durch unhaltbare Schlussfolgerungen aus den festgestellten Tatsachen – und damit den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht, da der gesamte Verfahrensablauf vor den kantonalen Instanzen geprüft wurde und kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erkennbar ist. Die Kostenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Verteilung der Gesamtkosten von Fr. 6'000.-- auf die beiden Verfahren angemessen ist und der Streitwert sowie der Aufwand der Vorinstanz dies rechtfertigen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Das Urteil beruht auf Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG, Art. 82 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 146 DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 34 Abs. 1 lit. SGF, Art. 73 StHG und Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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