Rechtsanwalt leitet Betreibung im Namen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ohne Vollmacht ein: Verwarnung als Disziplinarmassnahme wegen Verletzung der sorgfältigen Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA bestätigt (Art. 17 Abs. 1 lit. b BFGA)
- Datum
- 22.11.2018
- Geschäftsnummer
- 2C 231/2017
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt erhob im Namen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Betreibungsbegehren, obwohl diese ihm keine Vollmacht erteilt hatte und die Versammlung der Gemeinschaft zuvor beschlossen hatte, keine Massnahmen gegen die betroffene Gesellschaft einzuleiten. Die zuständige Anwaltskommission verwarnte ihn wegen Verletzung der Berufsregel zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte die Verwarnung. Der Anwalt legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und rügte unter anderem Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Unverhältnismässigkeit der Sanktion.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Anwalt im Betreibungsbegehren vom 1. April 2015 die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ als Gläubigerin angegeben und sich dabei als deren Vertreter bezeichnet hatte, obwohl er weder von der Gemeinschaft noch von allen Mitgliedern bevollmächtigt war; die Stockwerkeigentümerversammlung vom 13. Januar 2010 hatte vielmehr beschlossen, keine Massnahmen gegen die G.________ GmbH einzuleiten. Damit habe der Anwalt eine Stellung angemasst, die er nicht innehatte, was einen bedeutenden Pflichtverstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA darstelle. Eine Rechtfertigung durch Geschäftsführung ohne Auftrag oder Verjährungsunterbrechung habe der Anwalt nicht geltend gemacht. Die Komplexität der Aktivlegitimation bei Stockwerkeigentümergemeinschaften ändere nichts daran, dass die falsche Behauptung eines Vertretungsverhältnisses das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Anwaltschaft beeinträchtige und eine Irreführung von Behörden und Gegenpartei darstelle. Die Vorinstanz habe zudem bereits die mildeste Sanktion – die Verwarnung nach Art. 17 Abs. 1 lit. b BFGA – ausgesprochen, was angesichts des geringen Verschuldens (keine weiteren Handlungen im Namen der Gemeinschaft, keine Nachteile für die Mandanten, Überprüfbarkeit der Forderung durch den Schuldner nach Art. 73 Abs. 1 SchKG) verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--; Parteientschädigungen werden nicht geschuldet. Die Entscheidung präzisiert die Schwelle für einen „bedeutenden Pflichtverstoss“ im Anwaltsdisziplinarrecht und bestätigt, dass die bloße Unübersichtlichkeit der Legitimationsverhältnisse bei Stockwerkeigentümergemeinschaften keine Entschuldigung für die unbefugte Vertretung darstellt.
Regeste
Aufsichtsanzeige | Grundrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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