Anscheinsbevollmächtigung für Verjährungsverzicht: Einzelunterschrift bindet Bahnunternehmen trotz fehlender Doppelzeichnung (Art. 32 Abs. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 289 · ATF 141 III 289 · DTF 141 III 289
- Datum
- 03.07.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 III 289
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Witwer klagte gegen ein Bahnunternehmen auf Schadenersatz für den Tod seiner Ehefrau bei einem Unfall am Bahnübergang. Das Unternehmen hatte in zwei Schreiben auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wobei diese Erklärungen nur von einzelnen Mitarbeitern (Leiter Betrieb/Sachbearbeiterin) unterzeichnet wurden, ohne die im Handelsregister vorgesehene Kollektivzeichnung. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da die Mitarbeiter nicht bevollmächtigt gewesen seien und die Ansprüche daher verjährt seien. Der Kläger rügte vor Bundesgericht, es liege eine stillschweigende Anscheinsbevollmächtigung vor.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück, soweit es die Ansprüche des Klägers betraf. Es bejahte eine interne Anscheinsbevollmächtigung gemäss Art. 32 Abs. 1 OR.
Die Voraussetzungen waren erfüllt: Erstens hätte die Beklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln erkennen müssen. Mehrere Zeugen bestätigten übereinstimmend, dass Einzelunterschriften im Unternehmen üblich waren. Der Direktor wusste davon, beschränkte dies aber vage auf das 'operative Tagesgeschäft'. Zweitens durften die Unterzeichnenden nach Treu und Glauben davon ausgehen, bevollmächtigt zu sein. Das Gericht stellte fest, dass ein Verzicht auf die Verjährungseinrede keine Anerkennung der Forderung darstellt und keine unmittelbare finanzielle Verpflichtung begründet. Im Gegenteil lag es im Interesse der Beklagten, solche Erklärungen abzugeben, um teure Betreibungsverfahren oder Sühneversuche zu vermeiden. Da die Umschreibung der zulässigen Einzelunterschriften durch den Direktor sehr vage war und die Praxis faktisch weitergeführt wurde, bindeten die Verzichtserklärungen vom 18. Juni 2004 und 19. April 2005 die Beklagte. Die Forderungen des Klägers sind somit nicht verjährt.
Regeste
Art. 32 Abs. 1 OR; Anscheinsbevollmächtigung. Voraussetzungen einer stillschweigenden (internen) Anscheinsbevollmächtigung (E. 4). Regeste Art. 32 al. 1 CO; procuration apparente. Conditions d'une procuration apparente (interne) par actes concluants (consid. 4). Regesto Art. 32 cpv. 1 CO; procura apparente. Presupposti per una procura apparente (interna) tacita (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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