Gesetzesartikel
Art. 148 DBG – Frist
2 Entscheide, in denen Art. 148 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erben beantragen nachträgliche Revision der Steuerveranlagung ihrer verstorbenen Mutter für die Jahre 2013–2018 wegen angeblicher Verletzung des Verheiratetentarifs: Revisionsgrund fehlt, da falsche Rechtsanwendung kein wesentlicher Verfahrensgrundsatz ist (Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG)
- Steuerpflichtige wird jahrelang nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt: Ermessensveranlagungen ab 2006 wegen bewusster Willkür und wider besseren Wissens nichtig (Art. 130 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.