Gesetzesartikel
Art. 142 StG: Rechtsprechung und Entscheide
3 Entscheide, in denen Art. 142 StG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erben beantragen nachträgliche Revision der Steuerveranlagung ihrer verstorbenen Mutter für die Jahre 2013–2018 wegen angeblicher Verletzung des Verheiratetentarifs: Revisionsgrund fehlt, da falsche Rechtsanwendung kein wesentlicher Verfahrensgrundsatz ist (Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG)
- Gesamteigentümer verlangen Abzug von Fr. 595'000.-- als wertvermehrende Aufwendungen bei Grundstückgewinnsteuer: Nachweis der effektiven Kosten fehlt, Abzug verweigert (Art. 12 Abs. 1 StHG)
- Erben verkaufen Geschäftshaus und zahlen Vorfälligkeitsentschädigung für Hypothekenaufhebung: Entschädigung ist gewinnmindernd bei der Grundstückgewinnsteuer anzusetzen (Art. 12 Abs. 1 StHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.