Gesetzesartikel
Art. 56 VStG – Beschwerde an das Bundesgericht
1 Entscheid, in dem Art. 56 VStG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.