Kraftwerkbetreiberin fordert Verzinsung von Akontozahlungen für Systemdienstleistungen: Kein Verzug oder Bereicherungszins wegen fehlender Mahnung und fehlender Ersparnis (Art. 102 OR, Art. 62 OR)
- Datum
- 23.05.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_349/2015
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 3 KG Art. 7 KG Art. 62 OR Art. 64 OR Art. 102 OR Art. 104 OR Art. 108 OR Art. 14 StromVG Art. 15 StromVG Art. 18 StromVG Art. 22 StromVG Art. 7 StromVV Art. 13 StromVV Art. 15 StromVV Art. 31b StromVV
Zusammenfassung
Die Azienda elettrica ticinese (AET) zahlte für die Tarifjahre 2009 und 2010 Akontozahlungen an die Swissgrid AG für Systemdienstleistungen (SDL), gestützt auf Verfügungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom). Später stellte sich heraus, dass die zugrundeliegende Verordnungsbestimmung (Art. 31b Abs. 2 StromVV) gesetzwidrig war. Die ElCom wies daraufhin die Swissgrid an, die Akontozahlungen zurückzuerstatten. Die AET beantragte zusätzlich Verzugs- oder Bereicherungszinsen ab früherem Zeitpunkt als dem von der ElCom festgelegten. Die Swissgrid und die ElCom lehnten dies ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der AET ab. Die AET erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der AET ab. Es stellte fest, dass die Akontozahlungen aufgrund einer von Anfang an gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung (Art. 31b Abs. 2 StromVV) geleistet worden waren, jedoch kein Verzug der Swissgrid eingetreten war, weil die AET keine wirksame Mahnung gemäss Art. 102 Abs. 1 OR ausgesprochen hatte: Der Vorbehalt bei der Zahlung war lediglich ein allgemeiner Hinweis auf mögliche künftige Rückforderungsrechte und enthielt keine unmissverständliche Aufforderung zur Rückzahlung. Das Urteil BGE 95 I 258 war nicht anwendbar, weil hier kein unrechtmässiger indirekter Zwang bestand – die AET hatte die Tarifverfügungen nicht angefochten und war nicht gezwungen, zu zahlen, um einen Nachteil abzuwenden. Auch das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2010 löste keinen Verzug aus, weil es der Swissgrid nicht zugestellt worden war, was eine bindende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war. Für einen Vergütungszins fehlten die Voraussetzungen, weil die AET keine Rechtsmittel gegen die Tarifverfügungen erhoben hatte und somit keine drohende Verzugszinspflicht bei verspäteter Zahlung bestand. Ein Bereicherungszins war ebenfalls abzulehnen: Der WACC-Zins ist ein kalkulatorischer, nicht effektiv bezogener Zins und kann daher nicht als Bereicherung gelten; zudem hätte die Swissgrid den betreffenden Kostenanteil ohne die gesetzwidrige Regelung vollumfänglich den Endverbrauchern überwälzen können, sodass keine echte Ersparnisbereicherung vorlag. Die Beschwerde war daher unbegründet. Die AET trägt die Gerichtskosten von Fr. 9'000.--. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine bloße Zahlung unter Vorbehalt im öffentlichen Recht keine Mahnung darstellt und dass die Figur des Bereicherungszinses im Dreiecksverhältnis zwischen Regulierungsbehörde, Netzbetreiber und Kraftwerkbetreiber nicht ohne weiteres übernommen werden kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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