Gesetzesartikel
Art. 13 StromVV – Anrechenbare Kapitalkosten
2 Entscheide, in denen Art. 13 StromVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kraftwerkbetreiberin fordert Verzinsung von Akontozahlungen für Systemdienstleistungen: Kein Verzug oder Bereicherungszins wegen fehlender Mahnung und fehlender Ersparnis (Art. 102 OR, Art. 62 OR)
- Netzbetreiberin verliert: Kapitalkosten basieren auf ursprünglichen Baukosten, nicht späteren Kaufpreisen (Art. 15 Abs. 3 StromVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.