Gesetzesartikel
Art. 187 DBG – Veruntreuung von Quellensteuern
1 Entscheid, in dem Art. 187 DBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.