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Justizze. Art. 50 DBG

Bundesgericht

Ausländische Betriebsstätte auf Cayman Islands: Mangelnde Substanz der Finanzierungstätigkeit, Rückweisung zur neuen Beurteilung (Art. 51 Abs. 2 DBG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 II 78 · ATF 139 II 78 · DTF 139 II 78
Datum
05.10.2012
Geschäftsnummer
BGE 139 II 78
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 50 DBG Art. 51 DBG Art. 52 DBG

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) focht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug an, welches einer Schweizer Finanzgesellschaft die Anerkennung einer Betriebsstätte auf den Cayman Islands für die Steuerperioden 2005 und 2006 zugestanden hatte. Die Gesellschaft mit Sitz in Zug unterhielt dort gemietete Büros und beschäftigte vier Teilzeitmitarbeitende, um konzerninterne Darlehen an Schwestergesellschaften zu verwalten. Die ESTV bestritt, dass diese Aktivitäten den gesetzlichen Anforderungen an eine Betriebsstätte im Ausland genügten, da es an einer relevanten Geschäftstätigkeit fehle. Im Zentrum stand die Auslegung des Begriffs der festen Geschäftseinrichtung und der ausgeübten Geschäftstätigkeit nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), insbesondere ob für ausländische Betriebsstätten strengere Beweisanforderungen gelten als für inländische.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der ESTV gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück. Es stellte fest, dass der Begriff der Betriebsstätte nach Art. 51 Abs. 2 DBG grundsätzlich einheitlich für in- und ausländische Niederlassungen gilt. Allerdings dürfen aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz (Art. 50 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 DBG) bei zweifelhaften Fällen etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden, um eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden. Im konkreten Fall war zwar eine feste Geschäftseinrichtung durch gemietete Büros und Personal gegeben. Die Qualifikation als Betriebsstätte scheiterte jedoch an der fehlenden hinreichenden Substanz der ausgeübten Geschäftstätigkeit. Die vier Teilzeitkräfte (je 20 Stellenprozent) mit pauschalen Salären von 10'000 bis 20'000 USD standen in einem deutlichen Missverhältnis zur Bilanzsumme von über 500 Millionen CHF und den Zinserträgen von rund 18 Millionen CHF. Das Gericht konnte nicht erkennen, welchen konkreten Beitrag diese schlanken Strukturen zur Wertschöpfung leisteten. Der Umstand, dass am Hauptsitz in der Schweiz kein Personal beschäftigt wurde, rechtfertigte die Annahme einer ausländischen Betriebsstätte nicht, da dies zu einer weitgehenden Freistellung von der Gewinnbesteuerung führen würde. Die Frage des Vertrauensschutzes aufgrund eines früheren Rulings wurde vom Bundesgericht nicht geprüft, sondern der Vorinstanz überlassen.

Regeste

Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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