Gesetzesartikel
Art. 38a RPG – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012
4 Entscheide, in denen Art. 38a RPG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Naturschutzorganisation beantragt Aufnahme von Grundstücken in kantonales Naturinventar und Nichtigkeit von Quartierplänen: Keine Legitimation für allgemeines Inventarbegehren, Plananpassung nicht gerechtfertigt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Nachbarn und Gemeinde klagen gegen Baubewilligung für Biomasse-Heizkraftwerk: Keine besondere Betroffenheit und keine Verletzung der Raumplanungsvorschriften (Art. 40 Abs. 1 LSV)
- Gemeinde plant Ringkuhkampfarena und Markthalle als Speziallandwirtschaftszone: Keine kantonalen Vorgaben, Nutzung nicht landwirtschaftlich, Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 16a Abs. 3 RPG, Art. 29 BV)
- Natur- und Heimatschutzverbände sind legitimiert, gegen Neueinzonungen gestützt auf revidiertes Raumplanungsrecht Beschwerde zu führen (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 12 NHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.