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Justizze. Art. 25a RPG

Bundesgericht

Erweiterung eines Einkaufszentrums ohne gesicherte Hochbrückenzufahrt: Gestaltungsplan aufgrund fehlender materieller Koordination mit nationalstrassenrechtlichem Plangenehmigungsverfahren unwirksam (Art. 25a RPG)

Datum
22.11.2023
Geschäftsnummer
1C_99/2020
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 71 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 22 RPG Art. 25a RPG Art. 10a USG Art. 22 USG Art. 25 USG Art. 55 USG Art. 2 UVPV Art. 1 VBO Art. 45 VVzUSG/SZ

Zusammenfassung

Die A.________ AG und der B.________ erhoben Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht Schwyz bestätigte Änderung und Erweiterung des Gestaltungsplans für das Seedamm-Center in Pfäffikon. Streitpunkt war, ob die Erweiterung des Einkaufszentrums mit einer neuen Hochbrückenzufahrt vom Autobahnanschluss Pfäffikon/Gwatt materiell koordiniert werden musste, obwohl letztere einem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren unterlag. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Voraussetzung für Baubewilligungen gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften – die rechtliche und finanzielle Sicherung sowie bauliche Umsetzung der Hochbrücke – nicht erfüllt sei und daher der Gestaltungsplan nicht rechtmässig festgesetzt werden könne. Das Bundesgericht musste klären, ob die fehlende Realisierbarkeit der Hochbrücke die Genehmigungsfähigkeit des Gestaltungsplans beeinträchtigt.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gut und hob die Entscheide des Verwaltungsgerichts Schwyz auf. Es stellte fest, dass zwischen der Erweiterung des Seedamm-Centers und der geplanten Hochbrückenzufahrt ein klarer betrieblicher und funktionaler Zusammenhang besteht, da die Erweiterung von Anfang an von der neuen Zufahrt abhängig gemacht wurde und Art. 3 der Sonderbauvorschriften die Erteilung von Baubewilligungen ausdrücklich von deren Realisierung abhängig macht. Obwohl eine formelle Koordination zwischen dem kantonalen Gestaltungsplanverfahren und dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nicht möglich ist, besteht eine zwingende materielle Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und die Umweltverträglichkeit des Projekts effektiv beurteilen zu können. Diese Koordination ist jedoch unmöglich, weil es zurzeit kein entsprechendes Projekt des Bundes für die Hochbrücke gibt: Das ASTRA hatte sein Auflageprojekt 2014 zurückgezogen, und seit 2016 erfolgt die Planung ausschliesslich im kantonalen Baubewilligungsverfahren, ohne dass der Bund eine Zusicherung zur Übernahme des Projekts abgegeben hätte. Auch der Strategische Entwicklungsplan für Nationalstrassen sieht für diesen Abschnitt keinen Realisierungszeitraum vor, der innerhalb eines vernünftigen Planungshorizonts läge. Damit fehlt der erforderliche Machbarkeitsnachweis für die Erschliessungsanlage, was dazu führt, dass der Gestaltungsplan nicht rechtmässig festgesetzt werden kann und die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht effektiv durchgeführt werden kann. Die Sache wurde an die Gemeinde Freienbach als Planungsbehörde zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerinnen tragen die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- und müssen die Beschwerdeführer mit je Fr. 5'000.-- entschädigen. Dieses Urteil verdeutlicht die zwingende materielle Koordinationspflicht auch bei Konstellationen, in denen ein Vorhaben sowohl kantonale als auch bundesrechtliche Bewilligungen erfordert, und stellt klar, dass ein Gestaltungsplan nicht zu einem toten Buchstaben wird, wenn die dafür erforderliche Erschliessung nicht realisierbar ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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