Bauherr errichtet in Landwirtschaftszone grosszügige Gartenanlage mit Pergola und Sichtschutzwänden: Baubewilligung verweigert, weil nicht zonenkonform und überdimensioniert (Art. 16a RPG)
- Datum
- 13.03.2020
- Geschäftsnummer
- 1C 439/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 16 RPG Art. 16a RPG Art. 22 RPG Art. 24c RPG Art. 34 RPV Art. 42 RPV
Zusammenfassung
Ein Bauherr, der in einer Landwirtschaftszone ein Mehrfamilienhaus mit zonenkonformem und zonenfremdem Teil errichtet hatte, gestaltete die Umgebung nachträglich um: Er schuf drei fassadenbündige Sitzplätze, einen zusätzlichen Sitzplatz mit Pergola, Sichtschutzwände aus Steinkörben, Nutz- und Steingarten, eine Blocksteinmauer sowie einen Zugangsweg. Die zuständigen Behörden verweigerten die Nachbewilligung dieser Umgebungsgestaltung, weil sie weder zonenkonform noch wesensgleich mit dem ursprünglichen Zustand sei. Der Bauherr erhob Beschwerde ans Bundesgericht gegen das kantonale Urteil, das diese Verweigerung bestätigt hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die realisierte Gartenanlage offensichtlich kein Bauerngarten ist und daher nicht unmittelbar der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient; sie dient vielmehr dem Wohnkomfort der im Mehrfamilienhaus wohnenden Personen und stellt damit Wohnraum im Sinne von Art. 34 Abs. 3 RPV dar. Diese Anlage erstreckt sich bis zu 20 Meter vom Gebäude entfernt, umfasst mehrere befestigte Flächen und gestalterisch auffällige Elemente wie Pergola und Blocksteinmauer und ist daher objektiv betrachtet überdimensioniert und für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht unentbehrlich (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG, Art. 34 Abs. 3 RPV). Zudem stehen ihr aufgrund der beanspruchten Fläche, der Gestaltung und des abrupten Übergangs von bebauter zu nicht bebauter Fläche überwiegende Interessen entgegen – insbesondere der Landschaftsschutz und der Erhalt landwirtschaftlich genutzter Flächen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Die Anwendung der kantonalen 7-m-Praxis zur Beurteilung der Zulässigkeit war zulässig, da sie flexibel gehandhabt wurde und sich besonders bei einer Mischbaute mit zonenkonformem und zonenfremdem Teil rechtfertigt (Art. 24c RPG, Art. 16a RPG). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheiterte an der fehlenden Wesensgleichheit: Die neue Anlage ist deutlich grösser, verschoben, weist mehr befestigte Fläche auf und ist gestalterisch sehr auffällig im Vergleich zum ursprünglichen Zustand (Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 RPV). Die Beschwerde war zudem mangels genügender Begründung zur Sachverhaltsabweichung unzulässig (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch zonenkonforme Wohnbauten in der Landwirtschaftszone strengen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Landschaftsverträglichkeit unterliegen und dass kantonale Richtlinien wie die 7-m-Regel bei angemessener Flexibilität bundesrechtlich zulässig sind.
Regeste
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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