Gesetzesartikel
Art. 71c EnG – Übergangsbestimmungen vom 16. Juni 2023 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergieanlagen)
1 Entscheid, in dem Art. 71c EnG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.