Gesetzesartikel
Art. 12 EnG – Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien
3 Entscheide, in denen Art. 12 EnG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gemeinde Wuppenau legt im kommunalen Richtplan Grenzwerte für Grosswindanlagen fest: Teilweise Nichtgenehmigung wegen Widerspruchs zur kantonalen Richtplanung und Bundesrecht (Art. 44 BauR, Art. 9 Abs. 1 RPG)
- Windpark Grenchenberg: Genehmigung teilweise verweigert wegen unzureichenden Schutzes von Wanderfalken und Heidelerchen trotz Gesamtinteressenabwägung (Art. 8 Abs. 2 RPG)
- Erweiterung des Grimselsees durch Staumauererhöhung: Richtplanfestsetzung fehlt, potenzielle nationale Bedeutung der alpinen Schwemmebene nicht berücksichtigt (Art. 8 Abs. 2 RPG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.