Justizze.

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Justizze. Art. 2 FWG

Bundesgericht

Gemeinde klagt gegen Entfernung eines Fussgängerstreifens: Keine Prüfung von Ersatzmassnahmen und Sanierungsmöglichkeit verletzt FWG und SVG (Art. 7 Abs. 1 FWG, Art. 6a Abs. 3 SVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 934 · ATF 151 II 934 · DTF 151 II 934
Datum
01.01.2025
Geschäftsnummer
151 II 934
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 2 FWG Art. 6 FWG Art. 7 FWG Art. 6a SVG

Zusammenfassung

Die politische Gemeinde Niederhelfenschwil bestritt die Entscheidung der kantonalen Behörden, den Fussgängerstreifen Nr. 1375 in Lenggenwil ersatzlos zu entfernen. Streitig war, ob die Aufhebung des Streifens – der das Quartier „Klosterwis“ mit öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und einer Bushaltestelle verband – rechtmäßig erfolgte, insbesondere ob die zuständigen Behörden vor der Entfernung angemessene Ersatzmassnahmen prüfen mussten und ob eine Sanierung statt einer Entfernung geboten war. Die Vorinstanz hatte die Entfernung mit mangelnder Frequenz und Sicherheitsdefiziten begründet und keine Ersatzmassnahmen geprüft.

Das Bundesgericht hob die Entscheide des Verwaltungsgerichts St. Gallen auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Fussgängerstreifen Nr. 1375 war nach der verbindlichen Darstellung der Vorinstanz ein Verbindungsstück des kommunalen Fusswegnetzes gemäss Art. 2 Abs. 1–3 FWG und diente der gefahrlosen Verbindung zwischen Wohngebieten und wichtigen öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und einer Bushaltestelle. Gemäss Art. 7 Abs. 1 FWG war daher bei dessen Aufhebung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Die Vorinstanz hatte diese Pflicht verletzt, indem sie sich lediglich auf die Feststellung von Sicherheitsdefiziten stützte und die Klärung möglicher Ersatzmassnahmen unterliess. Zudem verlangt Art. 6a Abs. 3 SVG, dass Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen im Strassennetz analysiert und ein Plan zu deren Behebung erarbeitet wird; die Sanierung eines Fussgängerstreifens geht daher einer Entfernung vor. Da die Sachverhaltsfeststellung unvollständig war, war eine Rückweisung gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG geboten. Das Bundesgericht verwies die Sache an das Verwaltungsgericht St. Gallen zurück, damit dieses unter Einbezug der Gemeinde eine Massnahmenplanung im Sinne der ASTRA-Vollzugshilfe durchführt und neu entscheidet. Die Entscheidung unterstreicht die Vorrangigkeit von Sanierung und Ersatz bei Fussweginfrastruktur und klärt die materiell-rechtliche Tragweite der Ersatzpflicht nach dem FWG.

Regeste

Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG; Art. 6a Abs. 3 SVG; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege, wenn die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden. Handelt es sich beim Fussgängerstreifen um ein Verbindungsstück des kommunalen Fusswegnetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1-3 FWG), sind vor einer Aufhebung des nicht mehr den Sicherheitsanforderungen entsprechenden Streifens Ersatzmassnahmen zu prüfen (E. 3.5.1). Gemäss Art. 6a Abs. 3 SVG sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden verpflichtet, ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen hin zu analysieren und einen Plan zu deren Behebung zu erarbeiten. Die Sanierung eines Fussgängerstreifens geht einer Entfernung daher vor (E. 3.5.2). Das ASTRA hat zusammen mit dem Verein "Fussverkehr Schweiz" Empfehlungen erarbeitet, wie Schwachstellen im Fusswegnetz u.a. analysiert und mit einer Massnahmeplanung behoben werden können (E. 3.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.