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Justizze. Art. 26 NSG

Bundesverwaltungsgericht

WWF klagt gegen Plangenehmigung für drei Strassenabwasserbehandlungsanlagen auf Nationalstrasse St. Gallen: Keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig, Standortwahl und Ersatzmassnahmen rechtmässig (Art. 26 Abs. 1 NSG)

Datum
07.04.2022
Geschäftsnummer
A-4394/2020
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 6 GSchG Art. 7 GSchG Art. 13 GSchG Art. 15 GSchG Art. 81 GSchG Art. 6 GSchV Art. 41c GSchV Art. 8 LSV Art. 17 LSV Art. 2 NHG Art. 3 NHG Art. 12 NHG Art. 18 NHG Art. 18a NHG Art. 5 NSG Art. 6 NSG Art. 26 NSG Art. 2 NSV Art. 1 StFV Art. 2 StFV Art. 3 StFV Art. 13 SvSW Art. 10a USG Art. 15 USG Art. 18 USG Art. 42 USG Art. 1 UVPV Art. 2 UVPV Art. 3 WaG Art. 4 WaG Art. 5 WaG Art. 7 WaG Art. 18 WaG

Zusammenfassung

Die Stiftung WWF Schweiz erhob Einsprache gegen die Plangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für das Ausführungsprojekt «N01, UPlaNS St. Gallen West – St. Gallen Ost». Sie wandte sich insbesondere gegen die Standorte der drei geplanten Strassenabwasserbehandlungsanlagen (SABA) Grafenau, Ochsenweid und Hätterenwald, rügte die unzureichende Prüfung alternativer Standorte und technischer Varianten sowie die ungenügenden Ersatzmassnahmen für die damit verbundenen Umweltbeeinträchtigungen. Ferner beanstandete sie, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz wies die Einsprache ab. Dagegen erhob der WWF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Stiftung WWF Schweiz ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) beschwerdeberechtigte Organisation legitimiert war und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden war. Die Vorinstanz hatte jedoch die Beschwerdeführerin nicht ausreichend gehört, da sie deren Rügen nicht ausreichend begründet hatte; dies stellte eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die aber im vorliegenden Verfahren als geheilt angesehen werden konnte.

Der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) war rechtmässig, weil die geplanten baulichen Massnahmen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung, einer wesentlichen anderen Verteilung oder zum Auftreten neuer erheblicher Umweltbelastungen führten. Die SABA Grafenau wurde nachvollziehbar dem Standort Sitterviadukt vorgezogen, da die Bewertung der Varianten unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien wie Kosten, Funktionalität, Umwelt und Verfahrensrisiken/Machbarkeit sachgerecht erfolgte. Die technischen Alternativen wie Minimalvariante, technische SABA oder Splitt-/Kiesfilter wurden ausreichend geprüft und konnten aufgrund gewichtiger Nachteile oder fehlender wesentlicher Vorteile summarisch verworfen werden. Die SABA Ochsenweid liegt ausserhalb des Schutzperimeters des Amphibienlaichgebiets SG21, und die vorgesehenen Ersatzmassnahmen im Gebiet Grafenau sind angemessen, da sie einen terrestrischen Lebensraum für Amphibien schaffen und ökologisch gleichwertig sind. Für die SABA Hätterenwald wurde der einzige geeignete Standort gewählt, da andere Flächen aufgrund der steilen Topographie nicht nutzbar waren. Der Ausgangszustand war korrekt festgestellt, und die Detailprojektierung der Ersatzmassnahmen ist zulässig, da die Vorinstanz die Durchführung des Detailprojekts rechtsverbindlich genehmigt hat.

Die Entscheidung beruht auf den Normen Art. 26 Abs. 1 und 2 NSG (Plangenehmigung), Art. 5 Abs. 1 und 2 NSG (Interessensabwägung), Art. 18 Abs. 1ter NHG (Ersatzmassnahmen), Art. 10a Abs. 2 und 3 USG sowie Art. 1 und 2 Abs. 1 Bst. a UVPV (Umweltverträglichkeitsprüfung), Art. 62a Abs. 1 und 62b Abs. 4 RVOG (Stellungnahmen der Fachbehörden), Art. 35 Abs. 1 und Art. 49 VwVG (Begründungspflicht und Überprüfung), Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG (Admissibilität), Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG (Zuständigkeit und Verfahrensrecht), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) sowie den einschlägigen Bestimmungen der AlgV.

Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 wurden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.00 auferlegt, wobei der Mehrbetrag von Fr. 500.00 zurückzuerstatten ist. Die Vorinstanz wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen, da die leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Kostenpunkt berücksichtigt werden musste.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, wenn die geplanten Massnahmen insgesamt zu einer Reduktion der Umweltbelastungen führen, und weil sie die Zulässigkeit einer stufenweisen Planung bei komplexen Ersatzmassnahmen bestätigt.

Regeste

Nationalstrassen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.