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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführer klagt Kostenentscheid über Verlängerung von Ersatzmassnahmen an: Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, Beschwerde unzulässig (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Datum
22.11.2022
Geschäftsnummer
1B_517/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 93 BGG Art. 29 BV Art. 80 SchKG

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer war im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihn wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Beschimpfung und übler Nachrede in Untersuchungshaft und unter Ersatzmassnahmen gestellt worden. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte seine Beschwerde gegen die Verlängerung dieser Ersatzmassnahmen abgewiesen und ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert sowie Gerichtskosten von Fr. 1'070.-- auferlegt. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts legte der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse. Streitig war, ob die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid zulässig ist, obwohl der zugrundeliegende Zwischenentscheid das Hauptverfahren nicht abschliesst.

Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unzulässig ist. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts betrifft lediglich die Kostenverteilung im Rahmen eines Zwangsmassnahmenverfahrens und stellt keinen abschliessenden Endentscheid dar; es handelt sich vielmehr um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Gutheissung der Beschwerde würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen, weshalb die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entfällt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor, weil das Obergericht vom Beschwerdeführer keinen Kostenvorschuss verlangte, ihm die amtliche Verteidigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren unbestritten gewährte und das Zwangsmassnahmenverfahren bereits abgeschlossen war. Auch die Kostenauflage von Fr. 1'070.-- stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, sodass kein irreparabler Rechtsnachteil droht. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führte daher nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Kriteriums des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide im Strafrecht, insbesondere wenn die Rechtsvertretung bereits gewährleistet war und keine unmittelbare finanzielle Notlage durch Kostenvorschüsse bestand.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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