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Justizze. Art. 113 MG

Bundesverwaltungsgericht

Risikoerklärung wegen Gewalttaten und fehlender Selbstbeherrschung: Abgabe persönlicher Armeewaffe verweigert, kein Anspruch auf mündliche Anhörung (Art. 113 MG)

Datum
29.07.2026
Geschäftsnummer
A-9044/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 34 ISG Art. 39 ISG Art. 44 ISG Art. 113 MG Art. 12 VPSP Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Ein militärpflichtiger Mann wehrt sich gegen eine Risikoerklärung der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, die ihm die Abgabe der persönlichen Armeewaffe untersagt. Die Behörde stützt ihre Einschätzung auf Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie einen fürsorgerischen Polizeibericht über häusliche Gewalt gegenüber einem Geschwisterkind. Der Beschwerdeführer verlangt die Ausstellung einer Sicherheitserklärung oder hilfsweise eine persönliche Anhörung sowie die Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorfälle seien Bagatellen gewesen und er habe sich seither positiv entwickelt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wird. Das Gericht prüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverstösse und Unangemessenheit gemäss Art. 49 VwVG und bestätigt die Risikoeinschätzung der Vorinstanz.

Hinsichtlich des Eventualantrags auf Rückweisung zur mündlichen Anhörung stellt das Gericht fest, dass weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 113 Abs. 5 Bst. e MG einen Anspruch auf eine persönliche Befragung begründen, solange sich der Sachverhalt aktenmässig klären lässt. Da der Beschwerdeführer zudem bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und keine konkreten Abklärungsdefizite darlegt, ist der Antrag unbegründet. Ein verspätetes Subeventualbegehren auf Aufschub der Rekrutierung wird mangels Zulässigkeit nicht behandelt, da es den Streitgegenstand unzulässig erweitert.

In der Sache selbst hält das Gericht die Risikoerklärung für rechtmässig. Gestützt auf Art. 113 MG und Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG durfte die Vorinstanz von einem erhöhten Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial ausgehen. Ausschlaggebend sind dabei nicht nur strafrechtliche Verurteilungen, sondern auch polizeiliche Berichte über gewalttätiges Verhalten. Insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, seinen jüngeren Bruder so lange schlagen zu wollen, bis dieser nicht mehr aufstehe, belegt ein erhebliches Aggressionspotenzial und mangelnde Selbstbeherrschung. Auch die Verurteilung wegen Tätlichkeiten (Fusstritt ins Gesicht) und rücksichtslose Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz untermauern diese Einschätzung. Dass der älteste relevante Vorfall weniger als vier Jahre zurückliegt, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen. Der beantragte waffenlose Dienst scheidet als mildere Massnahme aus, da auch dort regelmässig Zugang zu Waffen und Munition besteht und somit das Sicherheitsrisiko nicht wirksam begrenzt würde.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– und erhält keine Parteientschädigung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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