Spanischer Staatsangehöriger mit dominikanischer Herkunft erhält wegen schweren Kokain-Delikts (141 g Reinsubstanz) ein zweijähriges Einreiseverbot: Verhältnismäßigkeit gegeben, trotz Vaterschaft zweier Kinder in der Schweiz (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG)
- Datum
- 01.09.2017
- Geschäftsnummer
- F-7485/2016
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 AuG Art. 67 AuG Art. 19 BetmG Art. 8 EMRK Art. 1 FZA Art. 3 FZA Art. 5 FZA Art. 16 FZA Art. 31 VGG Art. 37 VGG Art. 80 VZAE Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 62 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein dominikanischer Staatsangehöriger, der mittlerweile auch spanischer Staatsbürger ist, wurde in der Schweiz wegen des Besitzes von 181,7 Gramm Kokain festgenommen und später rechtskräftig wegen einer schweren Form der Betäubungsmitteldelinquenz verurteilt. Das Staatssekretariat für Migration verhängte daraufhin ein fünfjähriges Einreiseverbot. Der Betroffene legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung oder zumindest die Begrenzung des Verbots auf zwei Jahre. Er argumentierte, als spanischer Staatsangehöriger unterliege er dem Freizügigkeitsabkommen und könne nicht pauschal aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ferngehalten werden; zudem sei er Vater zweier in der Schweiz lebender Kinder. Während der Beschwerdeverfahrens verfügte die Vorinstanz bereits eine Reduktion des Einreiseverbots auf zwei Jahre. Die Parteien stritten darüber, ob diese Reduktion ausreichend sei und ob das Einreiseverbot insgesamt mit dem Freizügigkeitsabkommen und der EMRK vereinbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das zweijährige Einreiseverbot, das die Vorinstanz im Laufe des Verfahrens aufgrund der neu eingetretenen spanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verhängt hatte. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2016 wegen einer schweren Form der Betäubungsmitteldelinquenz gemäß Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d sowie Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG verurteilt wurde – konkret wegen des Besitzes von 141 Gramm reinem Kokain, was weit über dem Grenzwert von 18 Gramm liegt und daher als schwerer Fall qualifiziert wird. Damit ist der Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zweifelsfrei erfüllt.
Da der Beschwerdeführer mittlerweile spanischer Staatsangehöriger ist, unterliegt die Prüfung des Einreiseverbots den strengeren Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens (FZA). Danach muss nicht nur eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliegen, sondern eine aktuelle, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass eine solche Gefährdung weiterhin besteht: Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tat nicht drogenabhängig, handelte nicht aus einer Notlage heraus, war erwerbstätig und bewahrte die Drogen in seinen Unterhosen auf – ein Umstand, der auf eine bewusste, geplante Handlung hindeutet. Seine familiäre Verantwortung als Vater dreier Kinder (eines davon in Spanien, zwei in der Schweiz) konnte ihn nicht von seinem delinquenten Verhalten abhalten. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und eine bestehende kriminelle Energie feststellen, weshalb ein Rückfall als wahrscheinlich erscheint.
Trotz dieser Gefährdung berücksichtigt das Gericht die privaten Interessen des Beschwerdeführers: Als spanischer Staatsangehöriger genießt er Freizügigkeitsrechte, und die Tatsache, dass er Vater zweier in der Schweiz lebender Kinder ist, stellt einen gewichtigen humanitären Aspekt dar. Die Vorinstanz hat diesem Umstand bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie das Einreiseverbot auf zwei Jahre reduzierte. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, für wichtige Gründe wie Besuche bei den Kindern eine zeitweilige Suspension des Verbots zu beantragen. Auch andere Kontaktformen (Telefon, Skype, Treffen im Ausland) bleiben möglich. Eine wertende Abwägung führt daher zum Ergebnis, dass das zweijährige Einreiseverbot im Lichte von Art. 67 Abs. 5 AuG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig und angemessen ist.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht bereits durch die Reduktion des Verbots gegenstandslos geworden ist. Da die Vorinstanz ihre Verfügung teilweise zurückgenommen hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer erhält unentgeltliche Rechtspflege; sein Rechtsanwalt wird mit Fr. 1'800.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Ordre-Public-Vorbehalts im FZA bei schweren Drogendelikten verdeutlicht und gleichzeitig zeigt, wie nationale Ermessensausübung (Art. 67 Abs. 5 AuG) zur Berücksichtigung individueller Umstände führen kann.
Regeste
Einreiseverbot
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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