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Justizze. Art. 32 VK

Bundesverwaltungsgericht

Schengen-Visum für 80-jährige Türkin verweigert: Fehlende Rückkehrgarantie trotz früherer Ausreisen und familiärer Einladung (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK)

Datum
10.08.2026
Geschäftsnummer
F-6579/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 32 VK Art. 47 VwVG

Zusammenfassung

Eine 80-jährige türkische Staatsangehörige beantragte über die Schweizer Vertretung in Istanbul ein Schengen-Besuchsvisum für drei Monate bei ihrer Tochter und deren Ehemann in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration wies das Gesuch ab, da begründete Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise bestünden. Die Beschwerdeführerin ist verwitwet, pensioniert und bezieht eine geringe Witwenrente; sie gibt an, keine Verpflichtungen in der Türkei zu haben, während ihre Tochter und ihr Schwiegersohn in der Schweiz leben. Trotz zweier früherer fristgerechter Ausreisen in den Jahren 2013 und 2016 folgten vier weitere abgewiesene Visumgesuche. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass die Garantieerklärung der Gastgeber und die früheren Ausreisen für eine sichere Rückkehr sprächen, und beantragten hilfsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die Verweigerung des Schengen-Visums. Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder der Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet vor Ablauf der Gültigkeit zu verlassen.

Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Zuwanderungsdruck aus der Türkei aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin sehr hoch ist, was eine strenge Praxis rechtfertigt. Bei der konkreten Beurteilung der 80-jährigen Beschwerdeführerin sprechen ihr fortgeschrittenes Alter, die fehlenden beruflichen und familiären Verpflichtungen in der Türkei sowie die bescheidenen finanziellen Verhältnisse (Witwenrente von ca. CHF 182.50) gegen eine gesicherte Wiederausreise. Zwar reiste sie 2013 und 2016 fristgerecht aus, doch wurde dies durch die erhebliche Lageveränderung in der Türkei und ihren damals besseren Gesundheitszustand relativiert. Zudem erhöht das bestehende familiäre Beziehungsnetz in der Schweiz das Emigrationsrisiko erheblich, zumal nähere Angaben zu Kontakten in der Türkei fehlen. Die Garantieerklärung der Gastgeber kann mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit bezüglich des Verhaltens des Gastes die fehlende Rückkehrgewähr nicht kompensieren.

Der Subeventualantrag auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Visakodex wird ebenfalls abgewiesen, da weder humanitäre Gründe noch Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen für eine Abweichung von den Einreisevoraussetzungen vorliegen. Die angefochtene Verfügung verstösst somit nicht gegen Bundesrecht und ist gemäss Art. 47 VwVG nicht zu beanstanden.

Den unterliegenden Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von CHF 700.– auferlegt, welche durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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