Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 5 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Schengen-Visum für türkische Rentnerin verweigert: Keine Gewähr für fristgereiche Wiederausreise trotz Grundeigentum (Art. 5 Abs. 2 AIG)

Datum
07.09.2026
Geschäftsnummer
F-3680/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 AIG Art. 6 SGK Art. 14 VK Art. 21 VK Art. 32 VK

Zusammenfassung

Eine 77-jährige türkische Staatsangehörige beantragte bei der Schweizer Auslandsvertretung in Istanbul ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn im Kanton C. Die Vertretung wies das Gesuch mangels Nachweises ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der Rückreisekosten ab. Der Einspracheentscheid des Staatssekretariats für Migration bestätigte diese Ablehnung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Zurückweisung der Sache zur neuen Beurteilung. Sie machte geltend, sie sei Rentnerin, verfüge über Grundeigentum und Bankguthaben in der Türkei sowie über familiäre Bindungen dort und habe bereits früher Visumsaufenthalte ordnungsgemäss beendet.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung des Schengen-Visums.

Die Beschwerdeführerin konnte keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nachweisen. Zwar bezog sie zwei Renten in der Höhe von insgesamt rund Fr. 453.– monatlich und war Eigentümerin von Liegenschaften sowie Bau- und Ackerland in Ankara, doch bot selbst dieses Grundeigentum keine zwingende Garantie gegen eine Emigration, da Vermögenswerte bei einer Auswanderung nicht verloren gehen müssen. Als verwitwete Rentnerin ohne berufliche Verpflichtungen oblagen ihr in der Türkei keine besonderen gesellschaftlichen oder familiären Pflichten, die sie von einem Verbleib in der Schweiz abhalten würden. Das behauptete Mithelfen beim ältesten Sohn in der Landwirtschaft wurde angesichts fehlender Beweise und der beantragten Aufenthaltsdauer von drei Monaten nicht als bindende Verpflichtung anerkannt.

Zudem erhöhte das bestehende familiäre Beziehungsnetz in der Schweiz, wo zwei Söhne samt Ehefrauen und mindestens ein Enkelkind leben, das Emigrationsrisiko erheblich. Trotz früherer ordnungsgemässer Visumsaufenthalte in den Jahren 2015 und 2019 durfte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei und der persönlichen Umstände der 77-Jährigen davon ausgehen, dass begründete Zweifel an der Absicht bestanden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums zu verlassen. Weitere Einreisevoraussetzungen wie ausreichende finanzielle Mittel mussten daher nicht mehr geprüft werden.

Die Beschwerde wurde gestützt auf Art. 5 Abs. 2 AIG, Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und waren durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide