Schengen-Visum für senegalesische Familie verweigert: Keine gesicherte Wiederausreise wegen fehlender Bindung an Herkunftsstaat (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK)
- Datum
- 11.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-9867/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Drei senegalesische Staatsangehörige, bestehend aus einer Mutter und ihren beiden minderjährigen Söhnen, beantragten bei der Schweizer Auslandvertretung in Dakar Schengen-Besuchsvisa, um ihren in der Schweiz wohnhaften Ehemann und Vater sowie dessen Sohn aus erster Ehe zu besuchen. Die Auslandvertretung wies die Gesuche ab, da keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte Wiederausreise bestünden. Der Einspracheentscheid des Staatssekretariats für Migration bestätigte diese Ablehnung. Der in der Schweiz lebende Gastgeber erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, die Familie sei im Senegal verwurzelt und besitze dort schulische sowie familiäre Bindungen. Zudem legte er Unterlagen zur aktuellen wirtschaftlichen Situation vor und rügte eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verweigerung der Schengen-Visa. Das Gericht stützt sich dabei auf Art. 32 Abs. 1 Bst. b des Visakodex, wonach ein Visum zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet vor Ablauf der Gültigkeit zu verlassen.
Die Beschwerdeführenden können keine Umstände darlegen, die auf eine besonders ausgeprägte soziale Verwurzelung im Senegal schliessen lassen und geeignet wären, die fristgerechte Wiederausreise mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten. Weder der Schulbesuch der Kinder noch der Hinweis auf den derzeitigen Lebensmittelpunkt im Senegal vermögen eine entscheiderhebliche Bindung zu begründen. Hingegen besteht in der Schweiz durch den dort wohnhaften Ehemann und Vater ein enger familiärer Bezugspunkt, während besonders gewichtige Bindungen an den Herkunftsstaat fehlen. Dies lässt das Risiko eines Verbleibs über die Visumdauer hinaus als erhöht erscheinen.
Zusätzlich erhöht wird dieses Risiko dadurch, dass der Gastgeber in den Jahren 2021 und 2024 erfolglos versucht hat, die Familie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nachziehen zu lassen. Diese früheren Bemühungen deuten auf einen Wunsch nach dauerhafter Übersiedlung hin. Auch verfügen die Beschwerdeführenden im Senegal über kein eigenes Einkommen oder nennenswertes Vermögen. Die vorgelegten Lohnabrechnungen und Gehaltsbestätigungen des Gastgebers sind für die Beurteilung der Wiederausreisegewähr der Besucherinnen und Besucher nicht relevant, da ausschliesslich deren eigene wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sind.
Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stellt das Gericht fest, dass die Visaverweigerung den Schutzbereich dieser Grundrechte nicht tangiert. Die Trennung der Familie resultiert aus der kantonalen Verweigerung des Familiennachzugs, nicht aus dem Besuchervisum. Für die Geltendmachung des geschützten Familienlebens bleibt den Beschwerdeführenden der Weg über das Familiennachzugsverfahren offen. Ein privates Interesse an Besuchen reicht nicht aus, um die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen zu rechtfertigen.
Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Gastgebers wird abgewiesen, da diese für die Prognose der Wiederausreise ohne Belang ist. Die Verfahrenskosten von CHF 900 werden der ersten Beschwerdeführerin auferlegt und sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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