Schengen-Visum für russische Staatsangehörige verweigert: Wiederausreise trotz familiärer Bindungen nicht gesichert (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK)
- Datum
- 31.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-7345/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei russische Staatsangehörige beantragten bei der Schweizer Botschaft in Moskau Schengen-Besuchsvisa. Nach Ablehnung durch die Botschaft und das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhoben sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machten geltend, dass ihre familiären Verpflichtungen in Russland (Kinder, Pflege der Eltern) sowie eine Einladung zur Hochzeit eines Freundes eine sichere Wiederausreise garantierten. Eventualiter verlangten sie ein räumlich auf die Schweiz beschränktes Visum.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Visumverweigerung.
Die Beschwerdeführerinnen konnten die Zweifel an einer fristgereichen Wiederausreise nicht ausräumen. Angesichts der angespannten sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Lage in Russland seit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine im Februar 2022 sowie der innenpolitischen Repressionen stuft das Gericht das allgemeine Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung als hoch ein. Zwar bestehen familiäre Bindungen wie das alleinige Sorgerecht der ersten Beschwerdeführerin für ihre Kinder und die Pflege der Eltern durch die zweite Beschwerdeführerin, doch sind diese Verpflichtungen nach Würdigung der Vorinstanz nicht so stark, dass sie von längerfristigen Abwesenheiten abhalten würden. Auch die Vermögenssituation und Grundbesitz bieten keine hinreichende Gewähr, da solche Werte bei einer Migration nicht verloren gehen. Die enge Freundschaft zum Gastgeber wurde auf Beschwerdeebene nicht weiter belegt. Da die unabdingbare Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise fehlt, ist die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums zu verweigern (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK, Art. 21 Abs. 1 VK).
Ein räumlich beschränktes Visum kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich aus humanitären Gründen oder nationalem Interesse. Solche Gründe wurden vorliegend nicht geltend gemacht, weshalb auch dieser Antrag scheitert (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK, Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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