Asylsuchender mit akuter Psychose und Suizidalität: Wegweisung nach Kroatien zulässig, kein Selbsteintritt geboten (Art. 3 EMRK, Art. 17 Dublin-III-VO)
- Datum
- 10.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-5229/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Asylsuchender beantragt im Wiedererwägungsverfahren die Aufhebung eines Nichteintretensentscheids und der Wegweisung nach Kroatien. Er macht geltend, dass er seit April 2026 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren depressiven Episode mit akuter Suizidalität stationär behandelt werde. Eine Überstellung sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar und verletze das Folterverbot. Eventualiter verlangt er die Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Die akute psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, bestehend aus einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren depressiven Episode mit intrusiven Flashbacks und akuter Suizidalität seit dem 15. April 2026, begründet keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung schwerer psychischer Störungen gemäss Art. 22 der EU-Aufnahmerichtlinie. Es liegen keine Hinweise vor, dass Kroatien eine adäquate Behandlung verweigern würde.
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, die kroatischen Behörden gemäss Art. 48 AMM-VO vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren, damit notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Der Umstand, dass die Betreuung in der Schweiz vorteilhafter wäre, ist für die Prüfung von Art. 3 EMRK nicht massgeblich. Auch die drohende Suizidgefahr führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Wegweisung, da der wegweisende Staat Massnahmen zur Verhinderung einer Selbsttötung ergreifen kann. Daraus folgt keine Verpflichtung der Schweiz, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts bestimmt Art. 84 Abs. 2 AMM-VO, dass für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge weiterhin die Dublin-III-VO gilt. Da die Beschwerde unter beiden Rechtsregimen abzuweisen wäre, muss die Frage des genauen Anwendungszeitpunkts nicht abschliessend geklärt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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