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Justizze. Art. 3 EMRK

Bundesverwaltungsgericht

Kameruner Asylsuchender beanstandet Dublin-Überstellung nach Deutschland: Gesundheitsrisiko nicht dargetan, Beschwerde abgewiesen (Art. 3 EMRK)

Datum
29.07.2026
Geschäftsnummer
F-5169/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 108 AsylG Art. 3 EMRK Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Ein kamerunischer Asylsuchender reiste in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass er bereits am 2. Juli 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf sein Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, da die deutschen Behörden der Wiederaufnahme zugestimmt hatten. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Deutschland unzureichende medizinische Versorgung erhalten, seine Medikation sei nicht angepasst worden und Anfragen nach psychologischer Betreuung seien ignoriert worden. Zudem habe er telefonische Drohungen von Landsleuten erhalten, ohne dies jedoch der Polizei zu melden. Er beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte die Nichteintretensverfügung sowie die Wegweisung nach Deutschland. Die Zuständigkeit Deutschlands wurde gestützt auf die Dublin-III-Verordnung bejaht, da die deutschen Behörden explizit der Wiederaufnahme zugestimmt hatten und das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Bedenken stellte das Gericht fest, dass die aktenkundigen Leiden nicht so gravierend sind, dass bei einer Überstellung nach Deutschland ein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung bestünde, welche zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Die hohe Schwelle für eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention war somit nicht erreicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände bezüglich unzureichender Behandlung und fehlender psychologischer Betreuung erwiesen sich mangels jeglicher Belege als blosse Parteibehauptungen. Auch die geltend gemachten telefonischen Drohungen begründeten keinen Schutzbedarf, da Deutschland als Rechtsstaat über schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörden verfügt. Das Begehren um Asylgewährung lag ausserhalb des Anfechtungsobjekts, da es nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.

Die Beschwerde wurde im summarischen Einzelrichterverfahren behandelt, da sie offensichtlich unbegründet war. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten von 750 Franken auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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