Anerkannte afghanische Flüchtlinge beantragen Kantonszuweisung nach Zürich wegen Sohn: Keine Verletzung Familieneinheit, Beschwerde abgewiesen (Art. 27 Abs. 3 AsylG)
- Datum
- 19.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-1682/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei aus Afghanistan stammende Eltern reisten zusammen mit ihren Töchtern in die Schweiz ein und ersuchten am 30. Mai 2024 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration wies sie nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist dem Kanton Aargau zu. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen diese Zuweisung erkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an. Sie machten geltend, aufgrund physischer und psychischer Erkrankungen sowie Analphabetismus auf die Unterstützung ihres im Kanton Zürich wohnhaften volljährigen Sohnes angewiesen zu sein, der dolmetschen und psychisch beistehen könne. Zudem habe der Vater wichtige Operationstermine im Universitätsspital Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der Zuweisung nach Aargau und die Weisung zur Zuweisung nach Zürich unter Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Kantonszuweisung nach Aargau ab. Es stellte fest, dass die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auch auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar ist und eine Anfechtung nur bei Verletzung des Grundsatzes der Familieneinheit möglich ist. Zwar wurde auf die Beschwerde eingetreten, da potenziell eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend gemacht wurde, doch verneinte das Gericht eine solche materiell.
Die Beziehung zum volljährigen Sohn fällt nicht unter den Schutz der Kernfamilie nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis reicht eine bloss moralische, administrative oder sprachbezogene Unterstützung nicht aus. Die Beschwerdeführenden legten nicht substanziiert dar, welche Alltagsaufgaben sie nicht selbständig bewältigen könnten. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen gingen nicht wesentlich über das normale Mass hinaus und seien altersentsprechend nicht aussergewöhnlich; besondere Pflege- oder Betreuungsbedürfnisse wurden nicht geltend gemacht. Zudem leben ihre beiden Töchter im selben Kanton und können im Alltag behilflich sein. Regelmässige Treffen und Unterstützungsleistungen bleiben auch bei Zuweisung nach Aargau von Zürich aus möglich. Ein über normale affektive Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor, zumal die Beschwerdeführenden bereits seit Mitte 2021 ohne Unterstützung des Sohnes ausgekommen sind.
Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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