Kurdischer Alevit mit HDP-Mitgliedschaft und mehrfachen Festnahmen in der Türkei scheitert mit Asylgesuch: Keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nachgewiesen (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 20.12.2023
- Geschäftsnummer
- E-6771/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 5 VwVG
Zusammenfassung
Ein kurdischer Alevit aus der Türkei, der sich als Mitglied der HDP und Teilnehmer an Gedenkveranstaltungen für PKK-Milizionäre beschrieb, hatte in der Schweiz Asyl beantragt. Er schilderte mehrfache kurzzeitige Festnahmen, Verhöre, Diskriminierung am Arbeitsplatz sowie einen Übergriff durch Gendarmen im August 2022. Er befürchtete bei Rückkehr Verfolgung wegen seiner politischen Tätigkeit, aber auch wegen seiner ethnischen und religiösen Herkunft sowie wegen einer möglichen Einberufung zum Militärdienst. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte: Die von ihm geschilderten kurzzeitigen Festnahmen und Verhöre erreichten einzeln wie in ihrer Gesamtheit nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG; ein hinreichender zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Übergriff im August 2022 und seiner Ausreise im September 2023 war nicht ersichtlich; er war lediglich ein gewöhnliches Mitglied der HDP ohne exponierte Funktion, und es lag kein Hinweis darauf vor, dass er sich bei seinen Aktivitäten besonders hervorgetan hätte; vor seiner Ausreise war gegen ihn weder ein Strafverfahren eingeleitet noch ein Haftbefehl ausgestellt worden; er hatte problemlos legal über einen internationalen Flughafen die Türkei verlassen können; seine Befürchtungen bezüglich des Militärdienstes blieben reine Vermutungen ohne Grundlage in den Akten oder in Länderberichten; die von ihm angeführten Diskriminierungen am Arbeitsplatz waren nicht intensiv genug, um als Verfolgung zu gelten; und die eingereichten Beweismittel bestätigten nur bereits anerkannte Vorbringen, änderten aber nichts an deren fehlender Asylrelevanz. Auch die völkerrechtlichen Hindernisse für die Rückkehr waren nicht gegeben: Weder ergab sich aus seinen Aussagen noch aus den Akten ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass ihm im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen würde; die allgemeine Verschlechterung der Menschenrechtssituation in der Türkei seit 2016 reichte nicht aus, um den Vollzug als unzulässig zu qualifizieren; und die Erdbebenkatastrophe in seiner Heimatprovinz Kahramanmaras machte die Rückkehr nicht unzumutbar, weil er nachweislich bereits zuvor in verschiedenen anderen Regionen der Türkei gelebt und gearbeitet hatte und daher über zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen verfügte. Die Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs waren unbegründet, weil der Beschwerdeführer bei seinem Antrag auf Fristverlängerung weder die zu erwartenden Beweismittel noch die zu belegenden Sachverhalte konkret benannt hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ebenfalls, und die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung des Beweisstandards für die Flüchtlingseigenschaft und die enge Auslegung des Non-Refoulement-Grundsatzes bei fehlender individueller Gefährdung bestätigt.
Regeste
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2023
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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