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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Myanmar soll nach Ungarn überstellt werden: Aufgrund unklarer Rechtslage nach ungarischem Asylgesetzänderung T/13976 ist systemische Schwäche nicht abschliessend beurteilbar, Nichteintreten wird aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
28.06.2017
Geschäftsnummer
E-6743/2015
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 106 AsylG

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender aus Myanmar reichte in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte es ab, auf das Gesuch einzutreten, und verfügte seine Rücküberstellung nach Ungarn gemäss der Dublin-III-Verordnung, weil er dort bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Verfügung und machte geltend, dass die Situation für Asylsuchende in Ungarn prekär sei und eine Rücküberstellung zu schwerwiegenden Risiken führen könnte. Er legte Dokumente zur Lage in Ungarn vor und reichte später medizinische Informationen sowie Stellungnahmen zur aktuellen Rechtslage nach. Das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Verfügung des SEM auf und verweist die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Es kommt zu diesem Ergebnis, weil es angesichts der am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Gesetzesänderung T/13976 – welche rückwirkend auf alle laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Asylgesetzgebung mit sich bringt – nicht möglich ist, abschliessend zu beurteilen, ob systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung vorliegen oder ob Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn tatsächlichen Gefahren ausgesetzt sind. Diese Unklarheiten betreffen insbesondere den Zugang zum Asylverfahren und die Unterbringung in Transitzonen. Da die Beurteilung dieser zentralen Fragen sachverhaltliche Abklärungen erfordert, die der erstinstanzlichen Behörde obliegen, darf die Beschwerdeinstanz nicht selbst einen Sachentscheid treffen, um die Zuständigkeit nicht zu überschreiten und den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug zu wahren. Damit stützt das Gericht seine Entscheidung auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie auf die allgemeinen Verwaltungsverfahrensnormen zur Zuständigkeit und zur Rolle der Beschwerdeinstanz (Art. 31 VGG, Art. 48 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1–3 VwVG). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Kosten der amtlichen Rechtsvertretung im Rahmen der pauschalen Vergütung nach der Testphasenverordnung abgedeckt sind. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anwendung des Referenzurteils D-7853/2015 auf einen weiteren Fall bestätigt und unterstreicht, dass die Beschwerdeinstanz bei systemischen Zweifeln an der Rechtslage im zuständigen Dublin-Staat nicht selbst entscheiden darf, sondern die Sachverhaltsaufklärung der Vorinstanz vorbehalten bleibt.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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