Unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Tunesien: Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Datum
- 07.07.2022
- Geschäftsnummer
- E-2833/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 111a AsylG Art. 83 BGG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 3 KRK Art. 22 KRK Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Tunesien beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war. Streitig war insbesondere, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar oder möglich ist, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in Tunesien einem Ausbeutungsverhältnis ausgesetzt gewesen und seine Rückkehr stelle eine Gefährdung seines Kindeswohls dar. Ferner wurde gerügt, das SEM habe die familiären Verhältnisse im Heimatstaat ungenügend abgeklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zwar besonderen Schutzansprüchen unterliegt, jedoch die vom SEM vorgenommene Sachverhaltsfeststellung vollständig und richtig war. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise seien unplausibel, da er etwa behauptete, am Mittelmeerufer spazieren gegangen zu sein, obwohl sein Heimatort C._______ rund (…) km von Sfax entfernt und nicht am Meer liege; zudem sei die Darstellung, er sei zufällig einer Gruppe Erwachsener begegnet, die ihn aus Erbarmen oder aus Furcht vor einer Anzeige mitgenommen hätten, nicht glaubhaft. Auch die Behauptung einer Ausbeutung durch Vater und Arbeitgeber sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer selbst von einer «normalen Beziehung» zu seinem Vater sprach und keinerlei konkrete Hinweise auf Misshandlung oder Zwang vorbrachte. Das SEM habe daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Tunesien über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und in die Obhut seiner Eltern zurückkehren könne. Unter Berücksichtigung aller für das Kindeswohl maßgeblichen Kriterien nach Art. 3 Abs. 1 KRK und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar. Eine konkrete Gefahr nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK sei nicht dargetan, da der Beschwerdeführer keine «real risk»-Gefährdung glaubhaft machen konnte. Der Vollzug sei zudem möglich, weil der Beschwerdeführer gemäß Art. 8 Abs. 4 AsylG die notwendigen Reisedokumente bei der tunesischen Vertretung beschaffen müsse. Damit war die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM, welche die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung anordnete, nicht begründet. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsbeistandschaft wurden abgewiesen, weil die Begehren aussichtslos waren; aufgrund der anerkannten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Beweislast bei Wegweisungsvollzugshindernissen für unbegleitete Minderjährige verdeutlicht und klärt, dass bloße Behauptungen ohne konkrete, glaubhafte Indizien nicht ausreichen, um die Zumutbarkeit der Rückkehr in Frage zu stellen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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