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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Unbegleiteter minderjähriger afghanischer Asylsuchender kann journalistische Tätigkeit seines Vaters und daraus resultierende Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft darlegen: Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 7 AsylG)

Datum
27.09.2022
Geschäftsnummer
E-2564/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG

Zusammenfassung

Ein unbegleiteter minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger suchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, sein Vater habe als Journalist in Afghanistan einen kritischen Bericht über die Taliban verfasst, woraufhin die Familie bedrängt und der Beschwerdeführer selbst geschlagen worden sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab, weil die Darlegungen zur journalistischen Tätigkeit des Vaters und zu den darauf folgenden Drohungen und Übergriffen nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM.

Der Beschwerdeführer konnte die zentrale Behauptung – die journalistische Tätigkeit seines Vaters und dessen kritischen Bericht über die Taliban – nicht glaubhaft darlegen. Seine Aussagen dazu waren kurz, oberflächlich und wenig detailliert; er machte auf Nachfragen keine substantiierten Angaben zum Arbeitsort, zur Dauer der Anstellung oder zur konkreten Tätigkeit seines Vaters (Art. 7 AsylG). Auch zum behaupteten Bericht konnte er keine substanziellen Angaben zum Inhalt oder zum Zeitpunkt der Ausstrahlung im Radio machen. Zudem brachte er keinerlei Beweismittel vor, um die berufliche Tätigkeit seines Vaters zu untermauern; die Begründung, sämtliche Dokumente seien bei einer Hausdurchsuchung durch die Taliban mitgenommen worden, war nicht nachvollziehbar, da eine solche Tätigkeit beim nationalen Radio grundsätzlich irgendwo dokumentiert sein müsste. Obwohl die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, reichte dies nicht aus, um die mangelnde Detailtiefe und Kohärenz seiner Aussagen zu kompensieren. Auch die weiteren Vorbringen zur persönlichen Verfolgung durch die Taliban wiesen insgesamt nicht die erforderliche inhaltliche Qualität auf, um auf erlebnisbasierte Schilderungen schliessen zu können (Art. 7 AsylG). Damit fehlte es bereits am Ursprungsgrund der behaupteten Verfolgung, sodass die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben war (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die materiellen Begehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG); auf die Verfahrenskosten wurde verzichtet, weil der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Glaubhaftigkeitsmassstabs bei Asylvorbringen, insbesondere wenn zentrale Tatsachen nicht vom Beschwerdeführer selbst erlebt wurden, und zeigt, dass die Minderjährigkeit allein nicht zu einer generellen Senkung des Beweismassstabs führt, wenn die Aussagen systematisch an Detailreichtum und Kohärenz fehlen.

Regeste

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2022

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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