Tamilischer Sri-Lanker behauptet Verfolgung durch CID wegen musikalischen Auftritts mit LTTE-Bezug: Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft misslingt aufgrund wesentlicher Widersprüche und fehlender Risikofaktoren (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 27.05.2020
- Geschäftsnummer
- E-2414/2020
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 110 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er sei wegen eines musikalischen Auftritts mit kritischem Lied über eine vergewaltigte Tamilin und sichtbarem LTTE-Tattoo von den sri-lankischen Behörden zweimal festgenommen und misshandelt worden; zudem sei seine Familie nach seiner Ausreise behelligt worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zudem unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer Rechtsbeiständin. Streitig war insbesondere, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht wurde und ob Vollzugshindernisse für die Wegweisung bestehen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte: Er verstrickte sich in wesentliche Widersprüche hinsichtlich der beiden angeblichen Festnahmen am 4. Mai und 16. Juni 2016 – etwa zur Lokalität der Befragung (Raum vs. Van), zur Dauer der Inhaftierung (24 Stunden vs. zweieinhalb Stunden) und zum Transport nach der Freilassung (zu Fuss vs. mit Fahrrad); diese Unstimmigkeiten blieben auch auf Nachfrage ungelöst. Zudem konkretisierte er nicht glaubhaft die behauptete LTTE-Vergangenheit seiner Schwester, seines Onkels und seines Bruders; die eingereichte Kautionserklärung für den Bruder datierte vom 30. Juni 2017 und war daher offensichtlich nicht zum Beweis der Festnahme im Juli 2016 geeignet. Auch sein Risikoprofil war nicht überzeugend: Er war zum Zeitpunkt des LTTE-Zusammenbruchs 2009 noch minderjährig, hatte kein eigenes politisches oder militärisches Profil, und seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz reichte nicht aus, um eine individuelle Verfolgungsgefahr zu begründen. Die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka, einschliesslich der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, änderten daran nichts, da kein persönlicher Bezug zum Ereignis oder dessen Folgen ersichtlich war. Auch die Vollzugshindernisse scheiterten: Weder drohte ihm nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung, noch lag eine allgemeine Gewaltsituation oder medizinische Notlage in Sri Lanka vor; vielmehr war die Rückkehr in die Nordprovinz zumutbar, da er dort eine intakte Familie mit Immobilienbesitz und eigene berufliche Erfahrung hatte. Damit erfüllte der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 AsylG noch die Vollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1–4 AIG. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer Rechtsbeiständin wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war; die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil stützt sich auf die zentralen Normen des Asylrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 7, Art. 105–111a AsylG), des Ausländer- und Integrationsrechts (Art. 83 Abs. 1–4 und Abs. 7 AIG), des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 31, Art. 48–49, Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie völkerrechtlicher Garantien (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 1 und Art. 3 FoK). Die Entscheidung ist bemerkenswert als exemplarische Anwendung der strengen Glaubhaftmachungsanforderungen bei widersprüchlichen Aussagen und der klaren Abgrenzung zwischen allgemeinen politischen Entwicklungen und individueller Verfolgungsgefahr.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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