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Justizze. Art. 53 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Türkischer Staatsangehöriger erhält keine Asylgewährung trotz Blutrachedrohung: Landesverweisung nach Art. 66a StGB schliesst Asyl aus (Art. 53 Bst. c AsylG)

Datum
06.08.2026
Geschäftsnummer
E-2135/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 53 AsylG Art. 106 AsylG Art. 32 AsylV Art. 66a StGB

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie ersuchte am 3. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl und berief sich auf Bedrohungen durch Blutrache sowie exilpolitische Aktivitäten. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch am 20. Februar 2026 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Anerkennung als Flüchtling sowie hilfsweise die vorläufige Aufnahme. Während des Verfahrens verurteilte ein Regionalgericht den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sprach gleichzeitig eine Landesverweisung von fünfzehn Jahren aus, welche in Rechtskraft erwuchs.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung verletze kein Bundesrecht und stelle den Sachverhalt richtig fest.

Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft bestätigt das Gericht die Vorinstanz. Die Bedrohung durch den Vater der früheren Lebensgefährtin scheidet aus, da die Beziehung beendet ist. Auch die Vorbereitung auf eine Blutrache in der Kindheit begründe keine aktuelle Furcht vor Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer nie gewillt war, eine solche Tat auszuführen. Bezüglich der aktuellen Blutrachedrohung geht das Gericht von der konstanten Rechtsprechung aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, warum ihm effektiver staatlicher Schutz nicht zugänglich wäre oder warum eine innerstaatliche Fluchtalternative unzumutbar sein sollte. Seine pauschalen Behauptungen über ständige Ortswechsel aus Angst vor Entdeckung genügen der Substanziierungslast nicht. Auch die Rüge mangelnder Abklärung der Ermittlungsverfahren erweist sich als unbegründet.

Zusätzlich ist die Asylgewährung zwingend ausgeschlossen. Gemäss Art. 53 Bst. c AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn gegen sie eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde. Da das Regionalgericht E._______ am 1. Mai 2026 eine solche Landesverweisung von fünfzehn Jahren verfügt hat, entfällt die gesetzliche Grundlage für die Asylerteilung unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft.

Ferner ist das Beschwerdeverfahren betreffend Wegweisung und Vollzug gegenstandslos geworden. Durch die rechtskräftige Landesverweisung ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung dahingefallen. Die entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung haben ihr Anfechtungsobjekt verloren. Die Beschwerde wird daher abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos ist. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt, wofür der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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