Italienischer Staatsbürger nach Drogenhandel verurteilt: Landesverweisung bestätigt, keine ausserordentlichen Umstände trotz Härtefall (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_782/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein seit Geburt in der Schweiz lebender italienischer Staatsbürger ohne Vorstrafen wurde wegen qualifizierten Drogenhandels und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Das Obergericht ordnete zusätzlich eine Landesverweisung von fünf Jahren an. Der Verurteilte wehrt sich dagegen und beruft sich auf seine tiefe soziale Integration, die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter sowie fehlende Bindungen zum Heimatland Italien. Er beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung der Landesverweisung sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die angeordnete Landesverweisung ab. Die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sind erfüllt, da der Beschwerdeführer wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde.
Obwohl die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall bejahte, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Vorstrafen, sei gewillt, eine Therapie zu machen, und seine erkrankte Mutter sei auf ihn angewiesen. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass Wohlverhalten keine ausserordentliche Leistung darstellt. Zudem gilt die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG als schwere Straftat mit erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten erfordert die sogenannte Zweijahresregel ausserordentliche Umstände, die hier nicht vorliegen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter im Sinne von Art. 8 EMRK wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt; diese Feststellung bindet das Bundesgericht gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG. Auch die Dauer von fünf Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum nach Art. 66a Abs. 1 StGB.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt, wobei seiner finanziellen Lage durch Herabsetzung der Kosten gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG Rechnung getragen wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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