Asylsuchender schildert Entführung und Ermordung seines Vaters durch die Taliban: Fluchtgeschichte wegen massiver Widersprüche und fehlender Glaubhaftigkeit abgelehnt (Art. 7 AsylG)
- Datum
- 15.11.2022
- Geschäftsnummer
- D-6010/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender beantragte vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats für Migration, mit der sein Asylgesuch abgelehnt worden war. Er machte geltend, sein Vater sei 2016 von den Taliban entführt und getötet worden, weil er für ein amerikanisches Institut in Mazar-e-Sharif gearbeitet habe; daraufhin hätten ihn und seine Mutter Drohanrufe erreicht, woraufhin sie aus Afghanistan flohen. Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung, die Darstellung des Beschwerdeführers sei unglaubhaft. Der Beschwerdeführer wandte ein, seine Aussagen seien in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend und erklärbar, insbesondere unter Berücksichtigung seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Ereignisse und des langen Zeitabstands zu den Anhörungen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers erfüllt nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG, weil sie durch massive, unerklärliche Widersprüche gekennzeichnet ist: So schilderte er einmal, den Drohanruf in Mazar-e-Sharif erhalten zu haben, ein andermal zu Hause; einmal, mehrere Tage in der Stadt verbracht zu haben, ein andermal, noch am selben Tag zurückgekehrt zu sein; einmal, den Anruf selbst entgegengenommen zu haben, ein andermal, seine Mutter habe das Gespräch entgegengenommen – obwohl beide angegeben hatten, das Telefon sei auf Lautsprecher gestellt gewesen. Besonders gravierend ist der Widerspruch zur Frage des Todes des Vaters: In der Befragung zur Person behauptete er, bereits damals vom Tod erfahren zu haben, in späteren Anhörungen erklärte er, erst 2018 davon erfahren zu haben, und in der ergänzenden Anhörung sagte er sogar aus, erst nach seiner Ausreise vom Tod erfahren zu haben. Diese zentralen Unstimmigkeiten können weder mit seinem Alter, seiner Schulbildung noch mit psychischen Belastungen erklärt werden, da lebensprägende Ereignisse auch bei Jugendlichen in der Regel konsistent wiederzugeben sind. Zudem fehlen den Schilderungen Realkennzeichen wie Detailreichtum, zeitlich-örtliche Verknüpfung, innere Perspektive oder persönliche Überlegungen; die wenigen genannten Details wirken erlernt. Auch eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG kommt nicht in Betracht: Die Tätigkeit des Vaters beim amerikanischen Institut weist ein niederschwelliges Profil auf, und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Taliban über sieben Jahre nach dessen Tätigkeit noch Kenntnis davon haben oder den Beschwerdeführer deshalb bedrohen würden. Seine Mutter arbeitete zwar für die staatliche Wahlkommission, doch auch hier fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung. Da die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft ist, kann auch keine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung festgestellt werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Kosten werden nicht erhoben, weil die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde; dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 960.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Glaubhaftigkeitsprüfung bei massiven, unerklärten Widersprüchen im Kerngeschehen verdeutlicht – insbesondere wenn diese die zeitliche Abfolge und die zentrale Konsequenz (Tod des Vaters) betreffen.
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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