Sri-lankischer Tamil mit schwerer PTBS erhält Asyl: Sexuelle Folter glaubhaft gemacht, Rückkehr wegen Langzeittraumatisierung unzumutbar (Art. 3 Abs. 1, Art. 7 AsylG)
- Datum
- 30.07.2026
- Geschäftsnummer
- D-3196/2020
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie reiste 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er machte geltend, er sei wegen seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation, die rehabilitierte LTTE-Mitglieder betreute, sowie aufgrund seines verschollenen Bruders verfolgt worden. Er schilderte Festnahmen, Inhaftierungen und sexuelle Folter auf einer Militärbasis in den Jahren 2013 und 2015 sowie eine Morddrohung im Jahr 2016. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und stufte die Vorbringen als unglaubhaft ein. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und beantragte die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Im Verfahren wurden zahlreiche medizinische Berichte über schwere psychische Erkrankungen eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist das Staatssekretariat für Migration an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der sexuellen Folter und der Verfolgung glaubhaft im Sinne von Artikel 7 Asylgesetz sind. Zwar waren die Angaben des Beschwerdeführers in den Anhörungen teilweise substanzarm, doch berücksichtigte das Gericht, dass traumatisierte Personen oft nur prägende Aspekte erinnern und Details vermeiden können. Die detaillierten Schilderungen gegenüber dem medizinischen Fachpersonal des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer sowie der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals B._______ stimmten mit den Anhörungsangaben überein und enthielten Realkennzeichen. Die Diagnosen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer schweren depressiven Episode (F32.2) und einer chronischen Schmerzstörung (F45.4) bilden zusammen mit den Fotos von Vernarbungen ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der erlittenen sexuellen Folter. Auch die Behelligungen am Arbeitsplatz der Hilfsorganisation werden als glaubhaft erachtet.
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stellt das Gericht fest, dass die erlittenen Nachteile wie Folter und sexuelle Misshandlung die Intensität gemäss Artikel 3 Absatz 1 Asylgesetz erreichen und auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen sind. Da die Frage der aktuellen Verfolgungsgefahr zum Urteilszeitpunkt beweisrechtliche Schwierigkeiten bereitet, prüft das Gericht alternativ das Vorliegen zwingender Gründe gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 des Flüchtlingskonvents. Aufgrund der diagnostizierten Langzeittraumatisierung, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Retraumatisierung und Suizidrisiko führen würde, ist eine Rückkehr unzumutbar. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Asylgesetz.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– zugesprochen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, erfolgte die Bemessung aufgrund der Akten und der besonderen Komplexität des Verfahrens gestützt auf Artikel 64 Verwaltungsrechtspflegegesetz und Artikel 14 Absatz 2 VGKE.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Namibischer Asylsuchender am Flughafen: Keine Flüchtlingsanerkennung bei familiärem Heiratsdruck ohne staatliches Versagen, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 5, 83 AIG)
- Türkischer Kurde alevitischen Glaubens: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Militärdienstrisiko und Namensvetternschaft, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 AIG)
- Irakischer Christ scheitert mit Asylgesuch: Beziehung unglaubhaft, Wegweisungsvollzug in Kurdistan zumutbar (Art. 7 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Tunesischer Atheist im Flughafenverfahren: Keine asylrelevante Verfolgung, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Russischer HIV-positiver Homosexueller: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Social-Media-Aktivitäten, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 5, 54 AsylG, Art. 83 AIG)
- Kurde aus Türkei: Asylgesuch wegen gefälschter Justizdokumente und ungenügender Nachfluchtgründe abgewiesen (Art. 7 Abs. 2 AsylG)
- Russischer Homosexueller erhält kein Asyl: Keine asylrelevante Verfolgung trotz Propagandagesetz und Exilaktivismus (Art. 3 AsylG)
- Tunesischer Asylsuchender wegen privater Rache verfolgt: Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit verneint, Wegweisungsvollzug zulässig (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)