Afghanische Eheleute behaupten Verfolgung durch Cousins wegen ihrer Eheschliessung: Glaubhaftmachung misslingt, Asylgesuche abgelehnt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 07.03.2019
- Geschäftsnummer
- D-289/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Mehrere afghanische Staatsangehörige beantragten in der Schweiz Asyl mit der Begründung, sie seien in Afghanistan und später im Iran durch Cousins von Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Eheschliessung bedroht und gewaltsam angegangen worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Beschwerdeführenden erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Im Streit stand insbesondere, ob die Vorbringen zur Verfolgungssituation glaubhaft gemacht wurden und ob die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes hatten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Asylgesuche. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Entscheidend war, dass Beschwerdeführerin 1 nicht plausibel darlegen konnte, weshalb ihr Cousin – dem sie angeblich zur Heirat versprochen gewesen sei – erst im Alter von 24 Jahren um eine Eheschliessung bemüht war, obwohl in Afghanistan Mädchen traditionell im Alter von acht bis elf Jahren verheiratet würden. Die Behauptungen über Behelligungen durch die Cousins im Iran seien vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug; es fehlten klare Aussagen zu Interaktionen, körperlichen Befindlichkeiten, psychischen Vorgängen und spontanen Reaktionen auf Drohungen und Gewalt. Zudem sei das Verhalten der Beschwerdeführenden widersprüchlich: sie hätten sich zwar aus Furcht nach Teheran begeben, dort aber den Cousins Einlass in ihr Haus gewährt. Damit ergab sich ein stark konstruiertes Bild einer Verfolgungssituation. Folglich war nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG hatten. Auch die Verfolgungslage im Iran war in der behaupteten Intensität nicht glaubhaft, zumal der Iran nicht der Heimatstaat war. Die Entscheidung beruhte auf Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 AsylG (L9, L10), Artikel 7 AsylG (L12) zur Glaubhaftmachung, Artikel 105 AsylG (L2) zur Zuständigkeit, Artikel 106 Absatz 1 AsylG (L3) zum Prüfungsumfang, Artikel 111 Buchstabe e AsylG (L5) und Artikel 111a Absatz 2 AsylG (L6) zur summarischen Begründung. Die Kosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, L20), ebenso die Ablehnung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 1 VwVG, L21). Die vorläufige Aufnahme trat mit dem Urteil formell in Kraft (Art. 83 Abs. 1 AIG, L1).
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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