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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus dem Iran behauptet dreijähriges Versteckleben und Folter durch SEPAH: Glaubhaftmachung der Fluchtgründe scheitert, Asylgesuch abgelehnt (Art. 7 AsylG)

Datum
16.11.2021
Geschäftsnummer
D-2486/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 93 AsylG Art. 75 AsylV Art. 83 BGG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein iranischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er sei wegen seiner religiösen Aktivitäten – insbesondere der Vermietung von Räumen an Bahais und Christen – sowie politischer Äusserungen von der iranischen Revolutionsgarde (SEPAH) verfolgt worden. Er berichtete von mehreren Inhaftierungen, Folter, einer dreijährigen Zeit im Versteck in den Bergen und einer spektakulären Flucht aus einem Spital. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und argumentierte, seine Aussagen seien glaubhaft, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und die Wegweisung sei völkerrechtlich unzulässig. Die Parteien stritten insbesondere über die Glaubhaftigkeit der detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers, die medizinische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die Möglichkeit einer Rückkehr in den Iran und die Frage, ob eine Rückschiebung gegen internationale Menschenrechtsverpflichtungen verstossen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die angeordnete Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht hat, wie dies nach Art. 7 AsylG erforderlich ist: Seine Darstellung eines dreijährigen Verstecklebens in den Bergen, der Festnahme durch die SEPAH und der Flucht aus dem Spital enthalte erhebliche Widersprüche und sei unglaubhaft. Insbesondere erscheine das Verhalten der SEPAH bei der Festnahme „überaus dilettantisch“, da laute Stimmen vor dem Versteck das Überraschungsmoment zunichtemachen würden. Auch die zeitlichen Abläufe seiner Haft und Flucht seien widersprüchlich; so schilderte er unterschiedliche Dauer und Umstände der Besuche seines einflussreichen Freundes im Gefängnis. Zudem habe er keinerlei Beweismittel beschaffen können, obwohl dies nach Erfahrung iranischer Asylsuchender durch Bevollmächtigung von Rechtsanwälten grundsätzlich möglich sei. Die ärztliche Diagnose einer PTBS durch Dr. G._______ könne zwar in die Gesamtwürdigung eingehen, sei aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht verbindlich, da sie allein auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Damit fehle es an der notwendigen Glaubhaftigkeit der Vorbringen, um die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu begründen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht gesucht wurde und auch heute keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung bestehe, sei der Schutz nach Art. 5 AsylG nicht gegeben. Ebenso bestehe keine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK, da die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Annahme einer solchen Gefahr ausschliesse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich: Im Iran herrsche weder Krieg noch allgemeine Gewalt; der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netz, Berufserfahrung und finanzielle Mittel, weshalb seine Reintegration möglich sei; und die medizinische Versorgung im Iran – auch für psychische Erkrankungen – sei ausreichend, sodass eine Rückkehr nicht zu einer lebensgefährdenden Verschlechterung führen würde. Die Kosten wurden nicht auferlegt, weil dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Die Entscheidung unterstreicht die strenge Prüfung der Glaubhaftigkeit bei Asylvorbringen und klärt, dass eine ärztliche Diagnose allein nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nicht glaubhaft dargelegt werden können.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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