Syrischer Asylsuchender behauptet Festnahme und Folter wegen regimekritischer Äusserungen sowie Aufgebot zum Reservedienst: Vorbringen als unglaubhaft verworfen, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 12.01.2022
- Geschäftsnummer
- D-2295/2021
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29 BV
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige, beantragten Asyl in der Schweiz. Sie machten geltend, der Beschwerdeführer sei im Jahr (…) wegen regierungskritischer Äusserungen festgenommen und über Monate inhaftiert sowie schwer misshandelt worden; zudem sei er im Jahr (…) für den Reservedienst aufgeboten worden. Die Beschwerdeführerin berief sich auf Reflexverfolgung infolge ihres Mannes sowie auf die allgemeine Kriegslage in Syrien. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Asylgesuche ab, weil die Vorbringen unglaubhaft seien. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführenden wandten ein, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es das eingereichte Reservedienstaufgebot nicht eingehend gewürdigt habe, und rügten zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Asylgesuche. Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers – seine Festnahme und mehrmonatige Inhaftierung wegen regimekritischer Äusserungen sowie sein Aufgebot zum Reservedienst – wurden als unglaubhaft verworfen, weil sie fast ausschliesslich sehr allgemein, oberflächlich und frei von persönlichen Erlebnissen geschildert waren und Widersprüche enthielten: So gab er den Ort seiner regimekritischen Äusserungen einmal in einem Lokal, ein andermal in einem Park an; die Schilderung des Kontrollpostenvorfalls war auffallend vage; und die Beschreibung der Misshandlungen war so allgemein, dass sie ohne Weiteres durch Hörensagen nacherzählt sein könnte. Auch die Behauptung einer illegalen Ausreise wurde widerlegt, da beide Beschwerdeführenden übereinstimmend angaben, legal aus Syrien ausgereist zu sein. Die allgemeine Kriegslage in Syrien begründet keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, und die drohende Rekrutierung durch die YPG ist mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht asylrelevant. Das SEM hatte den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG nicht verletzt, da es die eingereichten Beweismittel, darunter das Reservedienstaufgebot, in der Verfügung ausdrücklich erwähnte und in Verbindung mit den Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit prüfte; die Behauptung, das Dokument sei leicht käuflich erwerblich, wurde nicht pauschal, sondern in einer Gesamtwürdigung mit weiteren Argumenten verwendet. Auch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 ff. VwVG war gewahrt, da die Beschwerdeführenden in den Anhörungen Gelegenheit hatten, ihre Vorbringen vorzutragen, und das SEM diese ernsthaft prüfte und in der Entscheidbegründung berücksichtigte. Die Beschwerdeführenden konnten weder die Flüchtlingseigenschaft nachweisen noch glaubhaft machen, weshalb das SEM sie zu Recht verneinte (Art. 7 AsylG). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil ihre Begehren als aussichtslos galten (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Glaubhaftigkeitsanforderungen bei Asylvorbringen unterstreicht, insbesondere bei einschneidenden Ereignissen wie Folter und Inhaftierung, und klarmacht, dass allgemeine Schilderungen ohne persönliche Details und mit Widersprüchen nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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