Irakischer Kurde mit PTBS-Diagnose scheitert mit Asylgesuch: Fluchtgründe als unglaubhaft verworfen, Wegweisung zulässig (Art. 2 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 07.06.2023
- Geschäftsnummer
- D-1947/2023
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl und machte Verfolgung durch irakische Behörden wegen politischer Kritik sowie Folter in Haft geltend. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und rügte insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unzureichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen trotz Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Streitig war, ob die Flüchtlingseigenschaft vorliegt und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die angeordnete Wegweisung. Die Asylgründe des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft verworfen, weil seine Darlegungen substanzarm, stereotyp und verallgemeinernd waren, er trotz wiederholter Aufforderung nicht erklären konnte, weshalb er verfolgt wurde oder was er während der dreimonatigen Haft erlebt hatte, und zahlreiche Widersprüche in seinen Aussagen zu Inhaftierungen, Verurteilungen, Facebook-Profilen, Misshandlungen, Vorladungen, Onkel-Erklärungen und Haftorten enthielten. Die Diagnose eines dringenden Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermochte diese Unglaubhaftigkeit nicht zu erklären, da ein solcher Verdacht allein kein Beweis für ein traumatisierendes Ereignis ist und die Aussagen des Beschwerdeführers trotz dieser Diagnose überaus substanzarm blieben. Die vorgelegten Beweismittel – Irakische Identitätskarte, Haftbefehl, Gerichtsurteil, Untersuchungsbericht sowie Fotos und Videos – lagen nur in Kopie vor, wiesen inhaltliche und sprachliche Ungereimtheiten auf und waren leicht beschaffbar; zudem kannte der Beschwerdeführer deren Inhalt nur unzureichend. Da die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt war, fand das Non-Refoulement-Verbot nach Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK keine Anwendung. Eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Nordirak war weder glaubhaft gemacht noch bewiesen, wie es nach der Rechtsprechung des EGMR (Saadi gegen Italien, Paposhvili gegen Belgien) erforderlich ist. Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs war gegeben, weil im Autonomen Region Kurdistan keine Situation allgemeiner Gewalt vorlag und keine individuellen Gründe – auch nicht unter Berücksichtigung der PTBS – gegen die Zumutbarkeit sprachen. Schliesslich war der Vollzug möglich, weil der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verpflichtet ist, sich bei der irakischen Vertretung die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung des Beweisstandards bei Asylgesuchen unterstreicht und klarmacht, dass eine PTBS-Diagnose allein nicht ausreicht, um die Glaubhaftigkeit widersprüchlicher und substanzarmer Aussagen zu stützen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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