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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Afghanischer Lehrer beantragt Asyl wegen Drohungen durch Taliban: Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 AsylG)

Datum
05.08.2022
Geschäftsnummer
D-1235/2020
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 83 BGG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein afghanischer Lehrer suchte in der Schweiz um Asyl, weil er behauptete, vor seiner Ausreise 2015 von den Taliban telefonisch und schriftlich bedroht worden zu sein, um zur Zusammenarbeit und Rekrutierung von Schülern gezwungen zu werden. Er führte weiter aus, nach einem Selbstmordattentat eines Schülers befürchte er, von den afghanischen Behörden falsch beschuldigt und bestraft zu werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, verfügte aber die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ablehnung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Seine Aussagen enthielten gravierende Widersprüche: Bei der ersten Befragung (BzP) vom 18. Januar 2016 gab er an, seit einem Jahr von den Taliban bedroht worden zu sein und diese hätten ihn vier oder fünf Mal kontaktiert; bei der vertieften Anhörung vom 13. Dezember 2017 dagegen, dass die Drohungen erst zwei bis vier Monate vor seiner Ausreise im Herbst 2015 begannen und er ein bis zwei Mal pro Woche angerufen wurde. Ferner widersprachen sich seine Angaben zum Drohbrief: Er behauptete, ihn etwa zwanzig Tage vor der Ausreise in D._______ erhalten zu haben, obwohl er selbst angab, zu diesem Zeitpunkt bereits in F._______ gewesen zu sein. Auch zu seinem Reisepass machte er widersprüchliche Angaben – einmal, er befinde sich bei einem Freund in der G._______, ein andermal, ein Schlepper habe ihn unterwegs abgenommen. Die vorgelegten Beweismittel, insbesondere der Drohbrief und das Schreiben von Dorfbewohnern, wurden als nicht beweiskräftig eingestuft, da sie leicht fälschbar seien und sich auf reines Hörensagen stützten. Auch die medizinische Einschränkung, die er bei der BzP angeblich hatte, wurde nicht durch die Akten gestützt: Laut Krankenhausbericht war er am 2016-01-06 in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Zur aktuellen Lage nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stellte das Gericht fest, dass die bloße Tatsache, früher als Lehrer tätig gewesen zu sein, nicht ausreicht, um eine individuell konkretisierte Gefährdung zu begründen; eine abstrakte Risikolage reicht für die Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Auch die Zugehörigkeit zur Ethnie C._______ allein vermag keine gezielte Verfolgung zu begründen. Der Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde mangels schutzwürdigem Interesse nicht behandelt, da die vorläufige Aufnahme bereits wegen Unzumutbarkeit angeordnet wurde und sämtliche Vollzugshindernisse bei einer späteren Aufhebungsbeschwerde erneut geprüft würden. Die Kosten wurden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war.

Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Glaubhaftigkeitsgrundsatzes nach Art. 7 AsylG und die hohe Hürde für die Annahme einer individuellen Konkretisierung der abstrakten Gefährdung nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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