Gesetzesartikel
Art. 60 VwVG – Übriges Verfahren bis zum Beschwerdeentscheid: Verfahrensdisziplin
2 Entscheide, in denen Art. 60 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Deutsche Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland erhält Invalidenrente nach schweizerischem Recht: Berechnung nach Beitragsdauer und Einkommen korrekt, Rückbehalt zugunsten deutscher Sozialhilfebehörde rechtmässig (Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009)
- Versicherter beantragt zusätzliche Erziehungsgutschriften für Sohn G._______ (2002–2003): Rechtskraft des früheren Urteils C-5384/2011 verhindert erneute Prüfung des Wohnsitzes (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.